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Wann greift die 30-Tages-Frist bei einer angebotenen Dienstleistung?

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Muss sie im Vertrag stehen? Kann man die Frist auch auf 60 Tage verlängern?

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Die 30-Tage-Frist steht im Gesetz und muss daher nicht vertraglich vereinbart werden. Gültig ist es für 30 Tage, ab Zustellung der Rechnung. Wenn es gegen Verbraucher gelten soll, muss es ausdrücklich geschrieben sein und dieser muss darauf hingewiesen werden. Wenn der Zahlungspflichtige kein Verbraucher ist, muss dieser Hinweis nicht mit aufgenommen werden. Innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung kommt er automatisch in Verzug. Grundsätzlich kann eine längere Frist vereinbart werden, erklärt Dr. Lüke. Inwiefern das in den AGBs zulässig ist, sei allerdings die Frage. Ich habe versucht die Antwort des Experten kompakt zusammenzufassen, empfehle dir aber den Mitschnitt selbst anzuschauen oder anzuhören.

Zusammenfassung des VGSD-Werkstudententeams
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Mahnwesen
Was tun, wenn ein Kunde nicht zahlt?

Mit Stephan Lüke

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