Zusammenfassend geht es in dem Fall darum, ob ein Zahnarzt, der als „Pool-Arzt“ gegen ein festes Stundenhonorar Notdienste übernahm, deren Abläufe von der Kassenärztlichen Vereinigung organisiert wurden, als abhängig beschäftigt einzustufen ist. Nach Konflikten und einer Statusprüfung stellte das Bundessozialgericht fest, dass der Arzt tatsächlich abhängig beschäftigt war, auch wenn er medizinisch frei und eigenverantwortlich handelte.
Diese Entscheidung basierte maßgeblich darauf, dass der Arzt in die betriebliche Organisation des Krankenhauses eingebunden war, Ressourcen und Ausrüstung gestellt wurden, und er mit anderen Personen zusammenarbeitete, was seine unternehmerische Gestaltungsmöglichkeit einschränkte. Obwohl der Arzt während seiner ärztlichen Tätigkeit keine direkten Anweisungen erhielt und die konkreten Abläufe selbst steuerte, überlagerten die Gesamtabläufe und die fehlende unternehmerische Einwirkungsmöglichkeit die Freiheit seiner Tätigkeit, was zur Qualifizierung als abhängige Beschäftigung führte.
Diese Entscheidung steht in einer Reihe ähnlicher Urteile im medizinischen Bereich, die verdeutlichen, dass auch scheinbar frei ausgeübte ärztliche Tätigkeiten als abhängige Beschäftigung gewertet werden können.
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