Die Kleinunternehmerregelung gilt für Unternehmer mit niedrigen Umsätzen. Wenn der Jahresumsatz 17.500 Euro nicht übersteigt, darf die Regelung angewendet werden. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, Umsatzsteuer auf Rechnungen auszuweisen, jedoch kann auch keine Vorsteuer vom Finanzamt erstattet werden. Bei Gründern ohne Vorjahresumsätze wird der Umsatz geschätzt und im Gründungsjahr wird der Umsatz anteilig berücksichtigt.
Eine Überschreitung der Grenzwerte von 17.500 Euro und 50.000 Euro kann zur rückwirkenden Umsatzsteuerpflicht führen, kommt aber in der Praxis selten vor.
Es ist wichtig, zwischen der Kleinunternehmerregelung und anderen Optionen zu wählen. Ein entscheidender Punkt ist, dass Vorsteuerbeträge nicht abgezogen werden können. Dies ist für Gründer und diejenigen relevant, die größere Investitionen planen. Wenn viele vor Steuern in Rechnung gestellt werden, kann es sinnvoll sein, freiwillig Umsatzsteuer zu zahlen, um die Vorsteuerbeträge erstattet zu bekommen.
Entscheide dich im Voraus, welche Option sich am besten für dich eignet. Wenn du in einem Bereich tätig bist, in dem es nicht wünschenswert ist, dass Kunden deinen Umsatz kennen, kann es sinnvoll sein, freiwillig Umsatzsteuer zu zahlen. Für Gründer, die den genauen Umsatz noch nicht kennen und keine größeren Investitionen planen, empfiehlt es sich in der Regel, mit der Kleinunternehmerregelung zu starten. Dies reduziert den Verwaltungsaufwand und ermöglicht es dem Gründer, sich auf die Gründung zu konzentrieren. Falls gewünscht, kannst du später immer noch freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht wechseln, beispielsweise im Folgejahr durch eine entsprechende Mitteilung ans Finanzamt.
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