Auffang- bzw. Beschäftigungsgesellschaften führen den laufenden Geschäftsbetrieb in Insolvenz geratener oder von Insolvenz bedrohter Unternehmen fort. Dadurch können in vielen Fällen – notfalls in Verbindung mit einem Gehaltsverzicht – Arbeitsplätze erhalten bleiben und der laufende Betrieb im Rahmen einer neuen Struktur fortgeführt werden.
Eine Transfergesellschaft will demgegenüber nicht weiter beschäftigen, sondern die Mitarbeiter möglichst schnell in neue Beschäftigung bringen. Der Arbeitgeber ist hier in der Regel nicht von Insolvenz bedroht, sondern möchte Arbeitnehmer sozialverträglich abbauen. Der Arbeitnehmer unterschreibt zu diesem Zweck bei seinem alten Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag und schließt zeitgleich mit der Transfergesellschaft einen befristeten Arbeitsvertrag. Finanzielle Basis ist das von der Arbeitsagentur bezahlte Transferkurzarbeitergeld, das ggf. von der Transfergesellschaft aufgestockt wird. Transfergesellschaften sind in § 111 SGB III im Rahmen des Transferkurzarbeitergeldes geregelt (www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__111.html) und werden auch "betriebsorganisatorisch eigenständige Einheiten" (beE) genannt.
Wenn das Hauptziel einer Transfergesellschaft die Weiterbildung oder Umschulung der Arbeitnehmer ist, so spricht man auch von einer Qualifizierungsgesellschaft.
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