Das Bundesfinanzministerium hat in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU im September 2024 auf genau diese Frage geantwortet: „Sofern eine strukturierte E-Rechnung nicht von einem Kassensystem ausgelöst und übermittelt werden kann, ist es möglich, dass die E-Rechnung später an den unternehmerischen Leistungsempfänger elektronisch übermittelt oder zum Download bereitgestellt wird. Ebenso zulässig wäre es, zunächst eine sonstige Rechnung auszustellen und diese durch elektronische Übermittlung einer E-Rechnung zu berichtigen.“
Das bedeutet: Entweder wird die E-Rechnung nachträglich ausgestellt und zugesendet.
Oder man stellt eine "sonstige Rechnung" (= Papier- oder PDF-Rechnung), damit der Käufer einen Beleg hat (der aber für sich genommen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt), storniert diesen dann im Nachgang und stellt dann die E-Rechnung.
Für den Käufer kann das bedeuten, dass er der gültigen E-Rechnung hinterherlaufen muss, wenn der Verkäufer nicht so gut organisiert ist. Eine Lösung könnte dann sein, dass man eine Gutschrift (also quasi eine umgekehrte Rechnung) in Form einer E-Rechnung an den Leistenden stellt.
Vgl. www.vgsd.de/beitrag-p…link/66718
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