Auch hier gilt: Handelt es sich um eine Äußerung von Meinungen, Werturteilen und wahren Tatsachenbehauptungen, sind diese hinzunehmen.
Zudem sollte eine Interessenabwägung zwischen “Meinungsfreiheit” des äußernden Unternehmens und den berechtigten Interessen des Unternehmens, über das geredet wird, stattfinden.
Ist die Äußerung der Meinung nicht hinzunehmen, und es findet ein Eingriff in eine persönliche Sphäre statt, dient das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als Grundlage (UWG).
Vergleichende Werbung (§ 6 UWG) ist bspw. unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt: Dies ist der Fall, wenn sie sich auf objektiv, nachprüfbare Eigenschaften und auf vergleichbare Waren oder Dienstleistungen bezieht
Nach dem Mitbewerberschutz (§ 4 UWG) ist allerdings die Verunglimpfung und/ oder die Herabsetzung von Mitbewerbern nicht zulässig!
Auch wahre geschäftsschädigende Tatsachen dürfen nach § 4 Nr 1 UWG im Wettbewerb nur sehr zurückhaltend geäußert werden. Zulässig sind wahre, aber geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen nur, soweit ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der abgesprochenen Verkehrskreise besteht.
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