Hallo Yvonne, Beiträge sparen zu wollen sollte nie das (alleinige oder ausschlaggebende) Motiv für einen Krankenversicherungswechsel oder gar einen Systemwechsel sein. Entscheidend sind die (garantierten) Leistungen, denn auch wenn du sagst, du hast seit 2016 noch nie welche in Anspruch nehmen müssen (das freut mich!), irgendwann wird sich das ändern, garantiert. Und welche das aufgrund welcher Erkrankung oder eines Unfalls! sein werden, kann dir heute niemand sagen. Aber gerade dann muss deine KV leisten. Die KV ist immer eine solidarische Absicherung, die "Stärkeren" stehen für die "Schwächeren" ein, die Gesunden für die Kranken, die Einkommensstärkeren für die Einkommensschwächeren (insbesondere in der GKV). Das vorneweg.
Dann zur Europäischen KV. Diese kalkuliert, anders als substitutive deutsche private Krankheitskostenversicherungen, nach Art der Sachversicherung. Das bedeutet, dass auch hier die Beiträge steigen (natürlich), jedoch zusätzlich, anders als bei substitutiven deutschen PKV, nach Lebensalter. Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet. Darüber hinaus erfüllt die Europäische KV weitere gesetzliche Anforderungen an eine substitutive Krankheitskostenversicherung in Deutschland nicht, wie die Wechselmöglichkeit in den Basistarif, das Tarifwechselrecht in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz oder den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts des Versicherungsunternehmens (bei Beitragrückständen kannst du bspw. gekündigt werden, in der substitutiven Krankheitskostenversicherung geht das nicht, hier wirst du in Deutschland in den sogenannten Notlagentarif überführt).
§ 205 VVG regelt die gesetzliche Grundlage für die Kündigung des Versicherungsnehmers. Gemäß Absatz 6 Satz 1 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. § 193 Abs. 3 Satz 1 lautet wie folgt:
"Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5 000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5 000 Euro."
In den mir bekannten Urteilen ist die Europäische KV als Folgeversicherung insbesondere an der Selbstbehaltsgrenze von kalenderjährlich 5 000 Euro gescheitert, da viele Europäische KV insbesondere absolute Deckungsbegrenzungen vorsehen, aber auch leistungsspezifische. Zudem wird die Auffassung vertreten, dass ein Folgeversicherungsvertrag nur dann die Anforderungen an eine Pflichtversicherung i.S.d. § 193 Abs. 3 VVG genügt, wenn er den Anforderungen des § 146 VAG entspricht, also substitutiven Krankenversicherungsschutz bietet. Das macht halt keine Europäische KV, siehe oben.
Du kannst dich jetzt natürlich auf die Suche nach einer besonders leistungsstarken europäischen KV machen, ohne genannte Deckungsbeschränkungen / Obergrenzen / Erstattungshöchstbeträge, und dann dein Glück mit einer Kündigung versuchen, ggf. klagen, aber was da rauskommt, hmm.
Die andere Möglichkeit wäre natürlich, über das "europäische Sozialversicherungsrecht" im Ausland eine KV auszulösen (z.B. in Spanien), aber dann ggf. mit anderen teils genannten Problemen. Wenn du zurück in die deutsche GKV möchtest, wäre ggf. ein gangbarer Weg, dass du in deiner Zeit in Spanien "einfach" eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor Ort aufnimmst (das geht auch parallel zu deiner weiter bestehenden Selbständigkeit in DE) und dadurch in Spanien gesetzlich krankenversichert wirst. Aufgrund dieses Sachverhaltes kannst du die deutsche PKV kündigen und nach Beendigung der Beschäftigung Mitglied einer deutschen Krankenkasse werden, sofern du deinen Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt in DE hast (nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).
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