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Wer ist der Meinung, dass das SV-Meldeportal kostenfrei zur Verfügung stehen muss?

1 Person fragt sich das

Wer als Selbständiger auch Arbeitgeber auch nur für einen Minijob ist, muss Meldungen an die Sozialversicherung abgeben. Bisher war das über ein Online-Tool kostenfrei möglich. Ab 2025 möchte zumindest die Minijob-Zentrale dafür Gebühren erheben. Wer dagegen ist, kann vielleicht diese Auszüge aus einem eMail meiner Firma an den jeweiligen Sozialversicherungsträger für seine Beschwerde nutzen:

Uns wurde telefonisch mitgeteilt, dass die Konstenpflicht des SV-Meldeportals für die Anwender durch das SVG 4 § 95a vorgegeben seien. Dazu zitieren wir aus Band 4 des Sozialversicherungsgesetzes (SVG 4):

Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung

95 Gemeinsame Grundsätze Technik

(1) Meldungen nach diesem Buch erfolgen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, durch elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung). ...

95a Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern

(1) Zum elektronischen Datenaustausch nach diesem Buch und zu dem Aufwendungsausgleichsgesetz, insbesondere für Meldungen, Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge, stellen die Sozialversicherungsträger den Arbeitgebern, Selbständigen und Beschäftigten eine allgemein zugängliche elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung.

(4) Die Sozialversicherungsträger sind jeweils für die Erarbeitung und die inhaltlich richtige Darstellung und Verarbeitung der von ihnen zu verantwortenden Fachverfahren durch die Ausfüllhilfe und des Online-Datenspeichers zuständig. Weitere Verfahrensbeteiligte und andere Verwerter können für gesetzliche Zwecke die
Ausfüllhilfe und den Online-Datenspeicher nutzen; dies ist jeweils durch eine Vereinbarung mit der Stelle nach Absatz 6 Satz 1 zu regeln, die insbesondere die anteilige Kostentragung festlegt.

(6) Zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine elektronische Ausfüllhilfe anbieten. Er kann die Durchführung dieser Aufgabe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach §219 des Fünften Buches übertragen. Die Nutzer der Ausfüllhilfe können in angemessenem Umfang an den Kosten der Datenübermittlung beteiligt werden.

Somit ist klar, dass es für gewerbliche Arbeitgeber keinerlei Verpflichtung gibt, das SV-Meldeportal zu benutzen.
Die Übertragung der Daten in elektronischer Form an den zuständigen Sozialversicherungsträger, also an Sie in unserem Fall, z. B. Per eMail ist für die Erfüllung des § 95 ausreichend.
Ob Kosten für die Ausfüllhilfe bei Nutzern anfallen oder nicht, ist keinesfalls eine Bedingung, die per Gesetz bestimmt ist.
Es steht den Sozialversicherungsträgern nach dem Gesetz frei, dass sie die die Ausfüllhilfe kostenfrei anbieten oder nicht.
Uns als Nutzern steht es ebenfalls frei, dass wir die Ausfüllhilfe nutzen oder nicht.

Fazit:
Wer die Kosten nicht tragen will sollte dem Sozialversicherungsträger die dann kostenfreie Meldung per eMail vorschlagen.

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