Liegt eine Berufsvormundschaft vor, sieht das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz eine Vergütung vor, die sich jährlich auf einen vierstelligen Betrag belaufen kann.
Wird hingegen der/die Partner oder das Kind Vormund, ist das ein unbezahltes Ehrenamt. Sie erhalten aber eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von ungefähr 300 bis 400 Euro im Jahr.
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