Der neue § 127 SGB IV sieht im Fall u. a. der Feststellung einer (abhängigen) Beschäftigung vor, dass die Versicherungspflicht unter bestimmten Bedingungen erst ab dem 1. Januar 2027 eintritt. Im Artikel www.vgsd.de/herrenber…fv-reform ist die Fundstelle genannt.
Da ich kein Jurist bin und kann ich nicht beurteilen, ob ein Widerspruch z. B. weil im Bescheid der 1.1.2027 fehlt, sinnvoll ist. Die Einzugsstelle (Krankenkasse) sollte jedenfalls erstmal nicht aktiv werden...
Die (zeitweise) Aussetzung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht ist ein beliebtes Vorgehen. Das hat man z. B. auch bei ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren gemacht.
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