Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht ist seit 20.05.2020 in Kraft und wendet sich an: Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport-, oder sonstigen Freizeitveranstaltungen und Betreiber von Freizeiteirichtungen wie Museen, Schwimmbäder oder Sportstudios.
Bisher konnte der/ die Inhaber/in von Eintrittskarten die Rückerstattung verlangen, sofern eine Veranstaltung aufgrund der Pandemie abgesagt wurde.
Neu (Stand Juli 2020) ist, dass Veranstalter nun berechtigt sind, dem Inhaber einer Eintrittskarte statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen. Dieser Wertgutschein kann dann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für eine andere Veranstaltung des Veranstalters eingelöst werden.
Achtung: Der Gutscheininhaber hat Wahlrecht!
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