Wenn es zu einem Notfall (Unfall, Krankheit) kommt, wendet sich das Krankenhaus an das Betreuungsgericht. Richter wenden sich mit den Informationen an das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) und klären, ob bereits eine Vorsorgevollmacht vorliegt oder nicht.
Liegt keine vor, wird ein/e gerichtliche/r Betreuer/in bestellt, der/die dann entscheidet, wie es weitergeht. Die Familie wird erstmal außen vor gelassen.
Die Lösung dazu steht in § 1896 BGB (1a): Verschriftlichst du deinen Willen, wird dieser in der Vorsorgevollmacht geregelt ist. Denn gegen “den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden”. Möchtest du nun beispielsweise deinen Sohn als Vormund für den Fall der Fälle haben, solltest du diesen Wunsch verschriftlichen.
Du kannst bei einer Vorsorgevollmacht nicht nur die Rangfolge der Personen bestimmen, die für dich dann einstehen, sondern auch, wer was machen darf.
Egal, wen du schlussendlich auswählen möchtest: Spreche vorher mit den Personen, ob sie das überhaupt machen möchten.
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