Hallo Aurelie,
du schreibst "ich habe einen Mini-Job, dort arbeite ich als freie Mitarbeiterin" –das widerspricht sich, denn eine freie Mitarbeit ist eine selbstständige Tätigkeit. Du kannst dort nicht gleichzeitig als Minijobberin angestellt sein. Ich gehe deshalb davon aus, dass du dort einen Minijob hast und darüber hinaus als freischaffende Künstlerin selbstständige Einkünfte, die aber so niedrig sind, dass du weder Einkommensteuer-Vorauszahlungen hast noch überhaupt Einkommensteuer bezahlst.
So wie ich es verstanden habe, hat die angestellte Tätigkeit Vorrang in Bezug auf die Energiepreispauschale (EPP). Sie sollte Ende September vom Arbeitgeber mit bzw. zusätzlich zum Minijob-Gehalt für September ausbezahlt werden.
Vgl. dazu auch die anderen Antworten unter www.vgsd.de/fragen/-/…52#results
Wenn du sicher gehen möchtest, dann frag bitte deinen Arbeitgeber. Er kann dann seinerseits bei seinem Lohnbuchhaltungsbüro bzw. Steuerberater fragen.
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