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Wie kriege ich die Energiepauschale als freischaffende Künstlerin ?

2 Personen fragen sich das

Ich bin freischaffende Künstlerin als Hauptberuf. Ich verdiene aber sehr wenig und zahle daher keine Einkommenssteuer. Gleichzeitig ich habe einen Mini-Job, dort arbeite ich als freie Mitarbeiterin. Ist es möglich aus dem Minijob die Energiepauschale zu erhalten oder darf ich das nicht machen ? Als freischaffende Künstlerin, wenn ich keine Einkommenssteuer sowieso bezahle, wird die 300 € von Finanzamt als Vorschuss zurück bezahlt ?

Aurelie Pioch
Aurelie Pioch
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2 Antworten

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Hallo Aurelie,
du schreibst "ich habe einen Mini-Job, dort arbeite ich als freie Mitarbeiterin" –das widerspricht sich, denn eine freie Mitarbeit ist eine selbstständige Tätigkeit. Du kannst dort nicht gleichzeitig als Minijobberin angestellt sein. Ich gehe deshalb davon aus, dass du dort einen Minijob hast und darüber hinaus als freischaffende Künstlerin selbstständige Einkünfte, die aber so niedrig sind, dass du weder Einkommensteuer-Vorauszahlungen hast noch überhaupt Einkommensteuer bezahlst.
So wie ich es verstanden habe, hat die angestellte Tätigkeit Vorrang in Bezug auf die Energiepreispauschale (EPP). Sie sollte Ende September vom Arbeitgeber mit bzw. zusätzlich zum Minijob-Gehalt für September ausbezahlt werden.
Vgl. dazu auch die anderen Antworten unter www.vgsd.de­/fragen/-/­…52#results
Wenn du sicher gehen möchtest, dann frag bitte deinen Arbeitgeber. Er kann dann seinerseits bei seinem Lohnbuchhaltungsbüro bzw. Steuerberater fragen.

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Grundsätzlich erhalten auch Minijobber die EPP über ihren Arbeitgeber. Es gibt einige Ausnahmen, vgl. blog.minijob-zentrale.de­/auch-mini­…erhalten/.. Die Reihenfolge der Auszahlung: Arbeitgeber, wenn es kein Angestelltenverhältnis gibt über die Einkommensteuer Vorauszahlungen, wenn keine Vorauszahlungen geleistet werden im Rahmen der Einkommensteuer Erklärung 2022.

Ilona Nitzsche
Ilona Nitzsche
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