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Wie ist der richtige Ablauf, wenn ich Kunden mahne?

2 Personen fragen sich das

Ein Kunde hat seine Rechnung auch nach Ablauf des Zahlungsziels nicht beglichen, obwohl ich ihm bereits eine freundliche Zahlungserinnerung geschickt habe. Leider habe ich bisher keine Reaktion erhalten. Der nächste Schritt wäre wohl, eine Mahnung zu verschicken. Hat jemand Tipps, wie ich die richtige Abfolge einhalte und letztendlich an mein Geld komme?

Mitgliederfrage (via VGSD)
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2 Antworten

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bitte die Antwort überprüfen,
der erste Satz ist falsch bzw. durcheinander gewürfelt!

Gem § 271 BGB ist die Vergütung einer Leistung SOFORT nach deren Erbringung fällig! ( B2B Vertrag)

Im Vertrag zw. den Parteien sollte eine Vereinbarung sein, ob eine förmliche Abnahme stattfinden soll, oder nicht.

Maria Doro Arndt
Maria Doro Arndt
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Ist der Kunde ein Unternehmen oder eine Privatperson? Für Unternehmen gilt EU-weit grundsätzlich eine Fälligkeit nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum, danach beginnt der Verzug. Es können auf der Rechnung andere Fristen genannt werden, in der Privatwirtschaft maximal 60 Tage.

Für Privatpersonen hingegen muss die Fälligkeit ausdrücklich genannt werden, sowie der Hinweis, dass bei Nichtzahlung ab dem Datum der Verzug besteht. Fälligkeit und Verzug sind nicht das gleiche. Deswegen ist es wichtig, beides auf die Rechnung einzutragen. (Beispiel: "Fälligkeit: Sofort und ohne Abzug. Ein Zahlungsverzug entsteht 14 Tage nach dem Rechnungsdatum.") Wurde das versäumt, ist die Rechnung zwar nach Ablaufen der Zahlungsfrist fällig, aber nicht im Verzug. Dann entsteht der Verzug erst mit dem Versand der ersten Mahnung.

Ab dem Verzugseintritt dürfen Verzugszinsen berechnet werden. Die Höhe ist im §288 BGB geregelt: Basiszinssatz +5% für Verbraucherkunden, Basiszinssatz +9% für Geschäftskunden, anteilig für den jeweiligen Verzugszeitraum. Der aktuelle Basiszinssatz gemäß §247 BGB kann hier eingesehen werden: basiszinssatz.de­/..

Gegenüber Geschäftskunden darf zusätzlich eine Mahnpauschale von 40 Euro (steht so im Gesetz) berechnet werden (§288 BGB Abs. 5).

Gegenüber Privatkunden darf keine Mahnpauschale, aber eine nicht gesetzlich bezifferte "Mahngebühr" erhoben werden, die oft bei etwa 2,50 Euro liegt. Für die erste Zahlungserinnerung darf sie aber noch nicht erhoben werden, und für die Mahnung nur dann, wenn der Hinweis auf den eintretenden Verzug schon auf der Rechnung bekannt gemacht wurde.

Eine Zahlungserinnerung dient der Pflege der Kundenbeziehung, sie kann freundlich formuliert werden und ist keine Mahnung. Aber eine Zahlungserinnerung ist keine Pflicht und schafft auch keine neuen rechtlichen Ansprüche gegenüber dem Kunden. Sie sollte klar und direkt sein. Gegenüber Verbrauchern sollte sie den Verzug aussprechen, wenn nicht auf der Rechnung definiert. Sie kann auch telefonisch oder per Mail erfolgen.

Pflichtangaben in einer Zahlungserinnerung:

  • Titel "Zahlungserinnerung"
  • Rechnungsnummer und Rechnungsdatum der Ausgangsrechnung
  • Ggf. Kundennummer
  • Fälligkeitsdatum (ursprüngliches Zahlungsziel)
  • Neues Zahlungsziel – das darf nah sein, 7 Tage sind ausreichend.
  • Offener Rechnungsbetrag
  • Hinweis auf den fehlenden Zahlungseingang
  • Hinweis auf den Eintritt des Zahlungsverzugs
  • Bankverbindung
  • Am besten legt man eine Kopie der offenen Rechnung(en) bei

Eine Mahnung enthält diverse Pflichtangaben und muss rechtswirksam zugestellt werden, da ggf. die Zustellung vor Gericht bewiesen werden können muss.

Pflichtangaben in einer Mahnung:

  • Bezeichnung "Mahnung"
  • Ausstellungsdatum der Mahnung und Angabe der neuen Frist für die Zahlungen (5 bis 10 Tage nach Zustellung) – dafür nennt man am besten einen genauen Termin, der ein Werktag sein sollte.
  • Nummer und Datum der Rechnung(en), au die sich die Mahnung bezieht
  • Art der erbrachten Leistung (ggf. mit Lieferdatum)
  • Name, Anschrift, Firmenbezeichnung des Zahlungspflichtigen und des Gläubigers (wie auf einer Rechnung)
  • Ankündigung von Folgen bei Nichtzahlung – vor allem in der letzten (oder einzigen) Mahnung sollte darauf hingewiesen werden, dass bei weiterer Nichtzahlung gerichtliche Schritte eingeleitet werden.
  • Etwaige zusätzliche Kosten (Mahnpauschale / Mahngebühren, Verzugszinsen)
  • Bankverbindung
  • Am besten legt man eine Kopie der offenen Rechnung(en) bei

Die Bräuche mit 1., 2. und 3. Mahnung sind veraltet und alle weiteren Mahnungen nach der ersten sind optional.

Auf eine Mahnung kann verzichtet und es kann direkt zum gerichtlichen Mahnverfahren übergegangen werden, wenn etwa folgendes eintritt:

  • Auf der Originalrechnung ist ein Zahlungsziel bestimmt - und bei Privatkunden wurde zusätzlich und ausdrücklich auf den Zahlungsverzug bei Überschreiten des Zahlungsziels hingewiesen
  • Der Kunde hat eine Lastschrift zurück gehen lassen
  • Ausdrücklich ausgesprochene Zahlungsverweigerung
  • Wiederholte, nicht erfüllte Zahlungsversprechen des Kunden, damit man nicht mahnt
  • Kunde wechsel den Wohnsitz, damit die Mahnung nicht zugestellt werden kann
  • Kunde zahlt einen anderen Betrag als gefordert

Ist der Moment für einen Mahnbescheid gekommen, gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Den Vordruck im Schreibwarenhandel kaufen und ausgefüllt an das zuständige Mahngericht schicken. Welches Gericht das ist, kann in dieser bundesweiten Datenbank durch Eingabe der eigenen PLZ gefunden werden: www.justizadressen.nrw.de­/og.php?MD=m
2. Online-Mahnantrag hier: www.online-mahnantrag.de­

Das Gericht prüft den Antrag nur formal und schickt den Mahnbescheid an den Schuldner. Der hat 14 Tage, um Widerspruch einzulegen. Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid, ist die Zahlungsverweigerung eindeutig und ggf. wird eine Zivilklage erforderlich. Widerspricht er nicht, kann der Gläubiger unmittelbar darauf einen Vollstreckungsbescheid erwirken. Auch gegen diesen kann Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner widersprechen. Tut er das nicht, hat der Gläubiger einen rechtskräftigen Titel gegen den Schuldner und kann einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen.
Die Kosten für das Mahnverfahren wird das Gericht auf die Summe aufschlagen, die es vom Schuldner fordert. Zunächst muss der Gläubiger aber in Vorleistung gehen und diese Gebühr zahlen. Die Gebühr hängt vom Rechnungsbetrag ab.

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