Vermutlich gibt es deshalb noch keine Antwort, weil die Frage "unglücklich" gestellt ist. Ich versuche mal eine stark vereinfachte Antwort (als juristischer Laie mit "Halbwissen"):
1. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind gem. § 190a SGB VI verpflichtet, sich innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Rentenvers. zu melden.
2. Wenn sich der Selbstständige also meldet, prüft die DRV die in § 2 Satz 1 Nr. 9 genannten beiden Kriterien:
a) beschäftigt regelmäßig keinen Arbeitnehmer -
i) Ergebnis: kein Arbeitnehmer -> Rentenversicherungspflicht
ii) Ergebnis: Arbeitnehmer beschäftigt -> keine Rentenversicherungspflicht
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber (in der Sprache der DRV: 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber)
i) Ergebnis: 5/6 mit einem Auftraggeber -> Rentenversicherungspfliht
ii) Ergebnis: > 1/6 mit mindestens einem anderen Auftraggeber -> keine Rentenversicherungspflicht.
Eine weitere Einzelfallprüfung findet da nicht statt. Mit Scheinselbstständigkeit hat das überhaupt nichts zu tun. Nach der Prüfung steht das Ergebnis fest.
Wer eines dieser Kriterien erfüllt, ist verpflichtet, sich bei der DRV zu melden, um dann brav seine Pflichtversicherung zu zahlen.
Wer sich als Selbstständiger dort meldet, denkt offenbar, arbeitnehmerähnl. Selbstständiger, also rentenversicherungspflichtig zu sein ...
Anders sieht es aus, wenn die Rente einen solchen Selbstständigen findet (etwa nach einer Betriebsprüfung oder einem Statusfeststellungsverfahren wegen Scheinselbstständigkeit) und versucht, ihn zum arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen (mit Rentenversicherungspflicht) "zu machen". Dagegen kann man sich wehren, in der Regel nimmt man sich einen spezialisierten Anwalt und muss meist auch klagen. Vor Gericht kann man dann die Umstände des Einzelfalls vorbringen, die gegen die Rentenversicherungspflicht sprechen, auch wenn etwa zeitweilig nur ein Auftraggeber besteht. Da steht die Selbstständigkeit selbst jedoch gar nicht in Frage, meist geht es um die Kriterien "auf Dauer" und "nur für einen", die erschüttert werden müssen. Man kann dann also etwa nachweisen, dass man weitere Kunden hat (auch wenn sie unter 1/6) sind, das kann ja nur zeitweise so sein. Man kann nachweisen, dass und wie man sich um weitere Kunden/Aufträge bemüht. Es kann auch hilfreich sein, schlechter bezahlende andere Kunden/kleinere Aufträge anzunehmen und/oder sich darum zu bemühen - dazu ist eine eigene Website natürlich hilfreich, wenn dort die Neukundenakquise, Referenzen etc. erkennbar sind. Man kann nachweisen, dass der vorher beschäftigte Mitarbeiter gerade gekündigt hat und man neue Mitarbeiter sucht usw.
Zu empfehlen sind die einschlägigen Spezialisten auf dem Gebiet: Dr. Benno Grunewald, Michael Felser, Dr. Hartmut Paul (sind die, die mir jetzt als erste einfallen).
Jedoch findet eine solche Prüfung nur vor Gericht statt, falls man klagt. Im Rahmen der normalen Prüfung: Wenn eines der Kriterien offensichtlich erfüllt ist, ist man automatisch per Gesetz rentenversicherungspflichtig. Da wird nichts weiter geprüft, nur die beiden Kriterien.
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