Zum Inhalt springen
Mitglied werden

Wird die Rentenversicherungspflicht von dem Status beim Finanzamt beeinflusst?

2 Personen fragen sich das

Hallo an alle,

ich bin gerade dabei, mich als Coach selbststaendig zu machen und ueberlege, ob ich das Ganze eher als lehrende Taetigkeit auslege (sodass Freiberufler-Status beim Finanzamt) oder ein Gewerbe anmelde.
Alles entscheidend ist fuer mich hierbei die Pflicht zur Rentenversicherung, die ja so wie es im Internet steht bei freiberuflichen Lehrern eintritt.

Meine Frage ist, ob die Rentenversicherung darauf schaut, was ich beim Finanzamt angemeldet habe und sofern ich dort freiberuflich gemeldet bin, ich direkt in die Versicherungspflicht falle? Und ob entsprechend meine Chancen sehr viel hoeher sind, nicht in die RV einzahlen zu muessen, wenn ich ein Gewerbe anmelde.

Natalie Haustein
Natalie Haustein
Kommentar schreiben
Abbrechen

Du möchtest Kommentare bearbeiten, voten und über Antworten benachrichtigt werden?

Jetzt kostenlos Community-Mitglied werden

3 Antworten

Akzeptierte Antwort

Hallo Natalie,
nach meiner persönlichen Erfahrung (ich war lange Zeit als Coach für Bildungsträger tätig) steht es nicht in Deiner Entscheidung, ob Du freiberuflich oder gewerblich tätig bist. Die freiberufliche Tätigkeit richtet sich zuerst nach den Katalogberufen (§ 18 EStG), bzw. den "katalogähnlichen" Berufen. Bei letzteren trifft i.d.R. das zuständige Finanzamt die Entscheidung. Ein Coach ist in den Katalogberufen nicht verzeichnet. Es könnte sein, dass das Finanzamt das unter "unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten" einordnet. Wesentlich für den Status als Freiberufler ist: "Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird." (§ 18 EStG). Es gibt dazu mittlerweile ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs, der entschieden hat, dass ein fachlich eindeutiger akademischer Abschluss Voraussetzung für die Anerkennung als Freiberufler Voraussetzung ist. Mein Beispiel: Ich habe einen akademischen Abschluss (Dipl. Ing. FH Elektrische Energieversorgung). Da ich aber nicht als Ingenieur selbständig bin, sondern als Existenzgründungs- und Unternehmensberater, muss ich ein Gewerbe betreiben. Hätte ich einen akademischen Abschluss z.B. als Wirtschaftsingenieur, wäre ich freiberuflich tätig. Ich hatte zu diesem Thema eine längere Auseinandersetzung mit meinem Finanzamt, die dann aufgrund des BFH-Urteils geklärt wurde. Das ist aber unabhängig von einer eventuellen Mitgliedschaft in der Deutschen Rentenversicherung zu betrachten.

Bei der Frage der Rentenversicherung bewegst Du Dich in der gleichen Unwägbarkeit wie viele unserer Kolleginnen und Kollegen, nämlich auf dem schwankenden Boden der "Scheinselbständigkeit". Nach meiner Erfahrung erkundigt sich die DRV nicht beim Finanzamt. Sie schaut i.d.R. auf die jeweiligen Auftragsverhältnisse. Es gibt durchaus eine ganze Anzahl Betroffener, die nie Probleme mit der DRV bekommen haben, weil sie nicht aufgefallen sind. Also am besten kein Statusfeststellungsverfahren einleiten. Es ist leider ein unsägliches Thema großer Rechtsunsicherheit, das der Gesetzgeber seit inzwischen Jahrzehnten nicht klärt. Beim VGSD findest Du dazu eine Fülle von Beiträgen.

Kommentar schreiben
Abbrechen

Du möchtest Kommentare bearbeiten, voten und über Antworten benachrichtigt werden?

Jetzt kostenlos Community-Mitglied werden

Akzeptierte Antwort

Hallo Natalie,
wie bereits von Wolfgang geschrieben, hängt die Einschätzung der Rentenversicherung mehr vom Inhalt der Arbeit als von der undefinierten Berufsbezeichnung "Coach" oder vom Status (freier Beruf vs. Gewerbe) ab. Anmeldung beim Finanzamt und Statusfeststellung der Rentenversicherung dürften unabhängig von einander sein. In der steuerlichen Auskunft ans Finanzamt sollte das Adjektiv "freiberuflich" erscheinen, je nach Finanzamt kann man aber zur Gewerbeanmeldung gewzungen werden.

Finanziell ist der Unterschied zwischen Gewerbe und Freiberuf überschaubar, da Ersteres zwar ab 24.500 Euro Gewinn gewerbesteuerpflichtig wird, diese Gewerbesteuer aber wiederum größtenteils als Betriebskosten absetzbar ist.

Was die Einschätzung der Rentenversicherungspflicht betrifft, ist es wichtig, seinen Beruf so beschreiben zu können, dass keine Vermittlung von Wissen oder Methodenkompetenz im Mittelpunkt steht, denn dann wird man zum Trainer und damit RV-pflichtig. Stattdessen kann man versuchen, die Tätigkeit eher in Richtung Beratung und Therapie zu beschreiben, da Berater und Therapeuten nicht RV-pflichtig sind. Am Ende ist es aber eine Ermessensfrage und der zuständige Berliner Dienst sitzt am längeren Hebel.

Die Rentenversicherung meldet sich wahrscheinlich, wenn man einige Jahre keine Einzahlungen in die RV mehr getätigt hat weil man nur noch selbständig tätig ist. Wer die Coachingtätigkeit nebenberuflich ausübt und vom Stundenkontingent her vor allem angestellt ist, ist ohnehin außen vor.

Kommentar schreiben
Abbrechen

Du möchtest Kommentare bearbeiten, voten und über Antworten benachrichtigt werden?

Jetzt kostenlos Community-Mitglied werden

Akzeptierte Antwort

Hallo Natalie,
Präambel: Alles, was ich hier schreibe, beruht auf persönlichen, unverbindlichen Einschätzungen und können eine professionelle Rechtsberatung nicht ersetzen.
Grundsätzlich ist es richtig, dass Coaching von der Rentenversicherung als lehrender Beruf eingestuft wird und du aus deren Sicht daher unter die RV-pflicht fällst.
Ich weiß nicht, ob es dabei eine Rolle spielt, ob man freiberuflich oder gewerblich tätig ist. Ich vermute, dass es keine Rolle spielt, denn in beiden Fällen bist du lehrend selbständig.
Mir ist noch kein Fall bekannt, in dem die DRV sich beim Finanzamt direkt erkundigt hat nach dem Status oder gemeldeten Beruf einer Person. Ich bin mir auch nicht sicher, ob der Datenschutz das so einfach zulässt.
Eine freiberufliche Tätigkeit ist kein hinreichendes Kriterium für eine RV-pflicht. Du musst zusätzlich lehrend tätig sein.
Wenn du dich beim FinAmt als Freiberuflerin anmeldest, wird das - nach meinem Kenntnisstand - nicht automatisch an die DRV gemeldet.
In der Regel kommt die DRV darauf, dass du ggf. RV-pflichtig bist, wenn sie bei einem AG von dir eine Betriebsprüfung macht, um festzustellen, ob dort die Sozialabgaben ordnungsgemäß abgeführt werden. Dann steht gleichzeitig oft auch eine Prüfung auf "Scheinselbständigkeit" ins Haus - ein weiteres komplexes und unerfreuliches Themenfeld.
Die andere Möglichkeit ist, dass du freiwillig in die Rentenkasse einzahlst. Es gibt Kolleg*innen, die das machen. Muss jede*r für sich entscheiden, ob das sinnvoll ist.
Die Beitragspflicht verjährt nach vier Jahren. D.h., "schlimmstenfalls" müsstest du für vier Jahre nachzahlen, wenn sie dich "erwischen". Und die Beiträge beziehen sich ausschließlich auf die lehrende Tätigkeit. D.h. im Falle eines Falles könntest du aus deinen Honoraren alle anderen Tätigkeiten, die auch damit abgedeckt werden, mit einem Prozentsatz herausrechnen (Vorbereitung, Akquise, Rechnung schreiben...)
Viele Grüße

Sven
Sven
Kommentar schreiben
Abbrechen

Du möchtest Kommentare bearbeiten, voten und über Antworten benachrichtigt werden?

Jetzt kostenlos Community-Mitglied werden

Anmeldung benötigt

Um eine Frage zu beantworten, melde dich bitte zunächst an.
Wenn du noch kein Konto hast, kannst du dich hier kostenlos registrieren.

Antwort zu dieser Frage schreiben
      Alle Angaben verstehen sich ohne Gewähr, unabhängig ob Fragen von Mitarbeitern oder Mitgliedern beantwortet werden.
      Zu keiner Zeit findet eine rechtsverbindliche Beratung statt.
      Zum Seitenanfang

      #

      #
      # #