Auch wenn es unglaublich klingt: Urkundenübersetzungen, amtliche Übersetzungen, beglaubigte Übersetzungen – laut Birgit herrscht hier viel Verwirrung bezüglich der Terminologie und Kompetenzen. Selbst viele Ämter kennen sich nicht richtig mit dieser Thematik aus. Obendrein hat jedes Bundesland seine eigenen Bestimmungen. Außerdem herrscht aktuell im Bundesverband der Übersetzer und Dolmetscher e.V. die Meinung, dass die Vorgehensweise in zwei Punkten zu ändern ist: Wir verlangen nicht mehr die Vorlage des Originals, da wir gar nicht ermächtigt sind, über den Status als „Original“ zu befinden (weil das Amtsanmaßung wäre und darauf Gefängnis steht). Wir „beglaubigen“ nicht mehr, weil die beeidigten Urkundenübersetzer (laut Beeidigungsprotokoll in Baden-Württemberg) nur dazu ermächtigt sind, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung zu bescheinigen.
In wenigen Schritten zur Urkundenübersetzung
Der Übersetzung wird eine Kopie des vorgelegten Dokuments beigeheftet. In manchen Fällen ist es von Vorteil, wenn du der Übersetzerin eine beglaubigte Kopie zur Verfügung stellst, die dann mit der Übersetzung verbunden werden kann. Tipp: Fotokopien beglaubigt jede Stelle, die ein Dienstsiegel führt, z. B. die Stadtverwaltung oder das Pfarramt.
Du musst die Übersetzung nicht persönlich abholen, da der Versand per Post oder E-Mail erfolgen kann. Beim Versand wichtiger Dokumente per Post empfiehlt Birgit den Versand als Einschreiben. Die Bezahlung der Übersetzung kann bequem über Bezahldienst wie z.B. PayPal erfolgen.
Hinweis: Häufig werden diese Urkundenübersetzungen auch als „beglaubigte Übersetzung“ oder „amtliche Übersetzung“ bezeichnet.
Notarielle Beglaubigung, Apostille und Legalisation
Je nach Land, mit dem du es zu tun hast, benötigst du noch verschiedene Beglaubigungen für die Urkundenübersetzung. Die Vorschriften ändern sich von Zeit zu Zeit. Auskunft erhältst du u.a. bei der Botschaft des Landes, um das es geht.
Weitere Informationen zu den drei Stufen der Überbeglaubigung findest du auch auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes unter dem Stichwort „Internationaler Urkundenverkehr“.
Welche Kosten fallen an?
Die Kosten für Urkundenübersetzungen setzen sich zusammen aus
- Übersetzung
- Beglaubigungsgebühr
- Umsatzsteuer
- evtl. Porto
(Zusätzlich bei der Apostille:
- Notartermin: Zeitaufwand und evtl. Fahrtkosten
- Notariatsgebühren
- Porto für den Versand an das Landgericht)
Das Honorar berechnet sich entweder als Pauschale oder gemäß § 11 JVEG (Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG).
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