Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Eine bürokratische Entscheidung zugunsten der Krankenversicherung. Auch wer nur geringfügig Beschäftigte hat muß zwei Meldungen abgeben (geschätzte und endgültige) und zweimal Beitrag überweisen (geschätzter und Restbeitrag).
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