Als Selbständiger muss man fürchten, dass man als scheinselbständig gelten könnte. Umgekehrt muss man aber auch bei der Vergabe von Aufträgen ständig aufpassen, dass er sich nicht als scheinselbständig entpuppt.
Die Folgen: Die Sozialversicherung muss rückwirkend seit Beginn der Tätigkeit nachgezahlt werden. Dabei haftet man nicht nur für den Arbeitgeber- sondern auch für den Arbeitnehmeranteil. Die vom Mitarbeiter in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist nicht mehr als Vorsteuer abzugsfähig. Der Mitarbeiter schuldet zwar die Rückgabe, letztlich haftet aber auch hier der Arbeitgeber. Dasselbe gilt auch für die Einkommensteuer.
Hinzu kommt: Der frisch gebackene Angestellte hat nun Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, Urlaubsgeld usw.
Ob jemand scheinselbständig ist oder nicht, kann oft weder Rechtsanwalt noch Steuer- oder Rentenberater mit Sicherheit sagen. Eine Anfrage bei der Rentenversicherung kostet viel Zeit und führt häufig, durch eine weite Auslegung der Scheinselbständigkeit zu unerwünschten Ergebnissen.
Letztlich gehen Auftraggeber und -nehmer erhebliche Risiken ein oder die Aufträge gehen an größere Unternehmen, bei denen sich der Auftraggeber keien Sorgen um das Thema Scheinselbständigkeit machen muss. Die eigentlich als Schutz gedachte Regelung führt eher zu Nachteilen für den Auftragnehmer.
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