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Keine Berücksichtigung des Verlustvortrages beim Krankenkassenbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse

Hallo, am besten erklärt man das an einem Beispiel:

Nach 10 Jahren im normalen Arbeitsleben entscheidet man sich zur Selbständigkeit, man nimmt z.B 50000 Euro sauer erspartes Geld in die Hand und macht sich damit Soloselbständig. Auf dieses Geld wurden natürlich sowohl Einkommensteuer als auch Krankenkassenbeiträge entrichtet. Man ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Die 50000 Euro werden nun in das Geschäft investiert und daraus entsteht ein Verlustvortrag. Im nächsten Jahr läuft es gut und es entsteht ein Gewinn von 60000 Euro. Einkommensteuertechnisch kein Problem Für 10000 Euro müssen Steuern bezahlt werden. Anders sieht das bei der Krankenkasse aus. Für die Beitragsfindung werden die 60000 Euro zu Grunde gelegt. Man zahlt also den Höchstbeitrag, macht dann rund 15% von 60000 Euro = 9000 Euro/Jahr + Pflege usw..., wohlgemerkt für die 50000 Euro Invest wurden ja bereits einmal Krankenkassenbeiträge bezahlt. Dieses System schlägt natürlich auch genauso unerbittlich zu, wenn z.B. zu Corona-Zeiten privates Geld ins bestehende Unternehmen gesteckt wird um damit das Minus auszugleichen. Nachfolgend nun die Original-Antwort meiner Bundestagsabgeordneten mit dem aktuellen rechtlichen Stand dazu:

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Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehört unter anderem das Arbeitseinkommen. Als Arbeitseinkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit definiert (§ 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV).

Bei der Feststellung des Arbeitseinkommens nach § 15 SGB IV sind jahresübergreifende Verlustrück- und Verlustvorträge nach § 10d Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zu berücksichtigen. Ein derartiger Verlustabzug gehört nicht zu den "allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen des Einkommensteuerrechts". Das Bundessozialgericht hat diese Praxis bestätigt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2001 - B 5 RJ 46/00 R).

Die Krankenkassen berücksichtigen Gewinnrückgänge bzw. -einbrüche bis hin zum vollständigen Gewinnausfall im jeweiligen Kalenderjahr.
Die im Einkommensteuerrecht durch § 10d EStG ermöglichte Durchbrechung des Prinzips der sog. (Jahres-) Abschnittsbesteuerung ist allerdings auf das Sozialrecht nicht zu übertragen. Dementsprechend mindern Verluste, die ins nächste Kalenderjahr übernommen werden, in beitragsrechtlicher Hinsicht den für dieses (nächste) Kalenderjahr festzustellenden Gewinn nicht. Mit einfachen Worten heißt dies, dass es im Unterschied zum Steuerrecht im Sozialversicherungsrecht keine Übertragung negativer Einkommen von einem Beitragsjahr ins nächste Beitragsjahr gibt.

Gewinneinbrüche werden im Sozialversicherungsrecht nur insoweit berücksichtigt, als das zu verbeitragende Arbeitseinkommen bis auf null fallen kann, in diesen Fällen allerdings Beiträge nach der Mindestbemessungsgrenze (z.Zt. 1.061,70 Euro) zu zahlen sind (Dank der Gesetzgebung zu Beginn dieser Legislaturperiode - GKV-VEG - sind hauptberuflich Selbstständige im Vergleich zum früheren Rechtsstand hier bereits deutlich besser gestellt). Eine Übertragung von negativen Einkommen ins nächste Jahr ist im geltenden Beitragsrecht tatsächlich ausgeschlossen.

Da es für uns alle noch nicht abzusehen ist, wie es im nächsten Jahr weiter geht, schließe ich aber nicht aus, dass diese Thematik doch noch in Fokus gerät und diskutiert werden muss. Die Fachkollegen haben sie "auf dem Schirm".

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Nun es reicht nicht, dass dieses Thema irgendwo auf dem Schirm ist. Diese sagenhafte Ungerechtigkeit gehört endlich abgeschafft und zwar mindestens rückwirkend ab 2019. Nur müssen damit wohl noch viele Abgeordnete genervt werden, bevor sich was ändert.

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Bitte beschreibe deinen Vorschlag so kurz wie möglich aber so ausführlich wie nötig. Fange mit dem Allgemeinen an und führe Details am Ende aus.
Klaus Schneider
  • 1 Abstimmender
  • 3 von bisher 12061 Stimmen erhalten
  • Platz 47 von 192
  • Letzte Stimme vergeben 13.09.2020

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