Solo-Selbständige sollten generell (zu 100%) steuerlich gleich gewürdigt werden als „Selbständige mit einer freiberuflichen Tätigkeit“ gem. §18 EstG.
Wer nicht §18 EStG entspricht, gilt im steuerlichen Sinne als „Gewerbetreibender“ gem. §15 EStG und nicht als „Selbständiger“
Er muss Gewerbesteuer bezahlen (wenn in seiner Stadt der Hebesatz höher als 380 ist) und den Zwangsbeitrag zur Handelskammer und muss seine Zahlen bilanzieren.
Der Katalog wurde vor dem zweiten Weltkrieg letztmalig aktualisiert. Sämtliche "neue" Dienstleistungsberufe, fehlen.
Wenn man Glück hat, hat man einen freundlichen Mitarbeiter beim Finanzamt... aber Hallo, warum muss man sich als Selbständiger als Bittsteller verhalten.
Wo bleibt hier die Politik???
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