Die Überwachung und Einhaltung der Mindestbemessungsgrenzen ist sowohl für die Betroffenen als auch für die Krankenkassen mit hohem Aufwand verbunden. Die in der Folge in vielen Fälle nötige Beantragung von ermäßigten Mindestbeiträgen, Härtefallregelung usw. führt zu zusätzlichem bürokratischem Aufwand. Zudem behindert die Regelung Gründungen insbesondere von Frauen und deren Übergang von sozialversicherungsfreier Mitversicherung zu sozialversicherungspflichtiger Selbstständigkeit.
Deshalb ist eine Harmonisierung der Mindestbemessungsgrenze auf 520 Euro wie bei Angestellten nötig. Im Rahmen des Versichertenentlastungsgesetzes (VEG) ist zum 1.1.2019 bereits ein erster Schritt in diese Richtung erfolgt. Die Beseitigung der Schlechterbehandlung insbesondere von weiblichen Selbstständigen ist überfällig und wird ihnen eine besser Altersvorsorge ermöglichen, zu mehr Gründungen und deren schnellerem Wachstum führen.
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