Zusätzlich zur jährlichen Umsatzsteuererklärung müssen bereits Selbstständige mit mehr als 1.000 Euro Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr eine Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) abgeben. Gründer/innen müssen dies zunächst sogar monatlich tun, ebenso Selbstständige mit mehr als 7.500 Euro Umsatzsteuerlast im Vorjahr.
Künftig sollte für Existenzgründer/innen sowie Selbstständige bis 3.000 Euro Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr eine quartalsweise UStVA ausreichen.
Auf eine UStVA sollte ganz verzichtet werden, wenn Steuerpflichtige für das laufende Steuerjahr eine Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von 50 Prozent des Vorjahres leisten. Generell sollte Ist-Besteuerung gelten, also die Bezahlung und nicht Rechnungsstellung entscheidend sein.
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