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Jetzt Antrag nach §56 IfSG stellen, um Entschädigungsanspruch zu sichern Musterbrief und Video

In diesem passwortgeschützten Bereich stellen wir Vereinsmitgliedern befreundeter Verbände wichtige Informationen zur Verfügung, siehe unten.

Die Regierung hat in der Corona-Krise viele Selbstständige im Regen stehen lassen. Die versprochenen Soforthilfen kommen nicht an:

Rechtsanwalt Michael Augustin (Kontakt)
  • Bei Unternehmen mit Angestellten sind die laufenden Kosten weit höher als die Obergrenzen der Förderung.
  • Viele Solo-Selbstständige bekommen dagegen nur geringe Hilfen, weil sie niedrige laufende Betriebskosten haben.
  • Statt unbürokratisch auch einen Zuschuss zum privaten Lebensunterhalt zu bezahlen, werden die Betroffenen auf die Grundsicherung verwiesen: Auch der "vereinfachte" Antrag hat für eine Familie immer noch fast 40 Seiten und wird oft sehr kleinlich geprüft, auch die Altersvorsorge des Lebenspartners wird berücksichtigt, das Versprechen, es fände keine Vermögensprüfung statt, wurde gebrochen.

Viele Selbstständige sind wegen der unzureichenden Hilfen zu Recht verbittert

Der Staat verbietet vielen von uns direkt oder indirekt die Ausübung ihres Berufs. Dies geschieht zum Schutz der Gesundheit aller, der entstandene Schaden wird aber nicht solidarisch geteilt, sondern einseitig den Selbstständigen aufgebürdet - mit der Folge, dass viele (laut unserer Umfragesind es 25% bzw. 59% der Befragten) ihre Selbstständigkeit aufgeben oder Teile ihrer Altersvorsorge aufbrauchen müssen.

Rechtsanwalt Michael Augustin (http://www.ra.michaelaugustin.de/kontakt-10.html) hat vor diesem Hintergrund einen fünfseitigen Musterbrief samt gut verständlicher Erläuterung entwickelt, der allen Selbstständigen, die in ihrer Berufsausübung eingeschränkt wurden, einen Antrag auf staatliche Entschädigung stellen können. Der Antrag erfolgt nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG), ist aber so formuliert, dass nicht nur infizierte Antragsteller, sondern auch andere Betroffene einen Anspruch auf Entschädigung erheben können.

Die Antragsfrist läuft für erste Betroffene schon im Mai aus

Den Antrag auf Entschädigung muss man allerdings innerhalb von nur drei Monaten ab Beginn der Maßnahme (z.B. erste Schließung einer Messe, eines Großereignissen, Ladens, Restaurants etc.) stellen, danach (also teilweise bereits im Mai!) verfällt der Anspruch!

Eines der ersten solche Verbote war die Absage der ITB in Berlin am 28.02.20. Nach unserem Verständnis endet die Frist für erste Betroffene also bereits am 27.05.20). Auch wenn für einen selbst vielleicht eine andere Frist gilt: Hier sollte man es nicht bis auf den letzten Drücker warten, sondern jetzt aktiv werden!

Zwar ist davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden den Antrag auf Entschädigung zunächst ablehnen (uns liegen beim VGSD erste Beispiele von Mitgliedern vor). Die fristgemäße Anzeige des Entschädigungsanspruchs ermöglicht dann aber aber die Möglichkeit, später selbst die Entschädigung gerichtlich einzufordern und so ggf. einen Präzedenzfall herbeizuführen, oder – wenn es zu einer höherinstanzlichen Entscheidung  gekommen ist – einen erneuten außergerichtlichen Antrag auf Entschädigung oder sogar auf umfassenderen Schadensersatz (auch für Folgeschäden) zu stellen.

Erstes Urteil liegt vor und macht Hoffnung

Ein erstes Urteil eines Landgerichts liegt bereits vor und lehnt einen Anspruch im konkreten Streitfall zwar ab, macht aber Hoffnung für anders gelagerte Fälle. Gerade die Tatsache, dass der Staat durch so viele Selbstständige bei anderen Maßnahmen im Regen stehen lässt, könnte hier letztlich zu einem Anspruch auf Entschädigung nach IfSG führen.

Selbst wenn die Gerichte zu einem späteren Zeitpunkt jede Art von Entschädigung verweigern sollten: Immerhin haben die Betroffenen dann auf ihren moralischen Anspruch auf angemessene Unterstützung hingewiesen und den politischen Druck erhöht, dass der ihnen entstehende Schaden stärker in die anstehenden Entscheidungen über Öffnungen bzw. weitere Hilfsmaßnahmen einfließen.

Videokonferenz hilft beim Verständnis und "Ausfüllen"

Um diese Chance möglichst vielen Betroffenen zu eröffnen haben wir folgendes getan: Wir haben mit Rechtsanwalt Augustin eine Videokonferenz durchgeführt und diese aufgezeichnet. In 70 Minuten hat er den rechtlichen Hintergrund erläutert, erklärt wie man seinen Musterbrief auf die eigenen Verhältnisse anpasst und man dann weiter vorgeht. Zugleich hat er uns erlaubt, seinen Musterbrief und die Erläuterung unseren Vereinsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.

Da in der Folge auch zahlreiche andere Verbände bzw. deren Mitglieder auf uns zukamen  und baten, auch ihnen Musterbrief und Mitschnitt der Videokonferenz zur Verfügung zu stellen, haben wir in Absprache mit Michael Augustin diese Seite eingerichtet.

Musterbrief und Erläuterung dazu

Videokonferenz mit Rechtsanwalt Michael Augustin

  • Experte Michael Augustin
  • Moderator: Andreas Lutz
  • Co-Moderator: Sebastian Schulz

Während der Telko hat Michael unter anderem folgende Fragen beantwortet:

  • Wenn Gesundheitsämter bei Infizierten Quarantäne verhängen, müssen sie Betroffene entschädigen, auch Selbstständige. In welcher Höhe genau?
  • Warum gilt das nicht auch, wenn der Staat bei Nicht-Infizierten die berufliche Betätigung verbietet oder einschränkt?
  • Die Verfassungsmäßigkeit dieser Ungleichbehandlung wird von führenden Juristen angezweifelt. Mit welchen Argumenten?
  • Angenommen der Staat stellt sich auf stur: Wie kann man ein Grundsatzurteil dazu erreichen? Wie lange dauert das? Ist das aussichtsreich?
  • Muss man selbst klagen oder kann man abwarten, bis ein anderer ein solches Urteil erstritten hat? Was muss man jetzt tun, um im Erfolgsfall Ansprüche stellen zu können?
  • Nicht wenige Selbstständige werden im Fall einer Insolvenz viel mehr verlieren als "nur" Einkommen und Betriebskosten. Auf welche Entschädigung können sie hoffen?

Mitschnitt der Videokonferenz mit Rechtsanwalt Michael Augustin

Audio-Mitschnitt - zum Anhören unterwegs

Bitte sei fair gegenüber uns und gegenüber dem Rechtsanwalt

Bitte gib die Zugangsdaten zu dieser Seite nicht an Nicht-Mitglieder weiter. Es ist gerade in der aktuellen Situation wichtig und uns ein großes Anliegen, dass die Berufsverbände gestärkt werden. Das schafft die Möglichkeit, dass wir zusammen mit besonders betroffenen Mitgliedern Präzedenzfälle erstreiten. Nicht zuletzt steckt in dem Mustertext einiges an Arbeit des Rechtsanwalts und er hat uns das Dokument unter der Bedingung überlassen, dass wir es nur Vereinsmitgliedern zugänglich machen.

Gerne kannst du aber unser Angebot weiterempfehlen und unsere Arbeit dadurch stärken und andere darauf aufmerksam machen, rechtzeitig eine Entschädigung zu beantragen.

Wer diese Bedingungen erfüllt, könnte sich für einen Präzedenzfall eignen

Für einen Präzedenzfall, auf den sich dann auch andere Unternehmen und Selbständige berufen können, erfüllst du als Betroffene/r idealerweise folgende Voraussetzungen:

  1. keine Schließungsanordnung oder Tätigkeitsverbot durch das zuständige Gesundheitsamt, sondern Einschränkung durch Allgemeinverfügung/ Rechtsverordnung,
  2. Beantragung aller möglicher staatlicher Rettungspakete/ Sofortmaßnahmen bzw. ggf. Begründung, warum diese nicht in Anspruch genommen wurden,
  3. Hoher entstandener Schaden durch die staatlichen Maßnahmen im Verhältnis zu den staatlichen Rettungspaketen/ Sofortmaßnahmen,
  4. möglichst unmittelbare Betroffenheit durch die staatlichen Maßnahmen (z.B. Hotels, Veranstalter) nicht nur mittelbare (wie bei Zulieferer/ Dienstleister für unmittelbar Betroffene),
  5. Möglichst keine Ausweichmöglichkeit auf andere Geschäftsmodelle,
  6. Möglichst kein Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung.

Falls du viele oder alle dieser Bedingungen erfüllst, solltest du dich per E-Mail unter kurzer Schilderung deines Falls (am besten "zu 1", "zu 2" usw. angeben) an Michael Augustin wenden. Er wird dann auf uns bzw. deinen Berufsverband zugehen und fragen, wenn es einen Fall gibt, der sich gut als Präzedenzfall eignet.

Hier noch einmal die Kontaktdaten von Michael Augustin

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