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Lesetipp Rechtssicherheit schaffen mit bestehenden Mitteln Wenn das Statusfeststellungsverfahren vor Scheinselbstständigkeit schützt …

Wer zu Beginn einer Tätigkeit die Statusfeststellung beantragt, ist vor Nachforderungen von Sozialbeiträgen geschützt – und zwar nicht nur einmal. Das können sich Selbstständige zunutze machen.

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Zugegeben, der Weg ist mühsam: Ein Statusfeststellungsverfahren macht Arbeit. Zwei Statusfeststellungsverfahren machen zweimal Arbeit. Und so weiter. Im Extremfall reiht sich ein Verfahren an das andere. Das ist weder jedermanns noch Sinn der Sache. Allerdings ist es für manche Selbstständige das Mittel der Wahl, um sich in einer Welt ohne Rechtssicherheit mit den bestehenden Mitteln eine Form von Rechtssicherheit zu verschaffen.

Das Sozialgesetzbuch gibt die Anleitung vor

Der Schlüssel zu diesem Trick heißt § 7a des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV). Dessen fünfter Absatz lautet:

Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

  1. zustimmt und
  2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

"Gar nicht mal so wenige" ziehen es durch

Übersetzt bedeutet das: Wer krankenversichert ist, eine Altersvorsorge hat und den Antrag auf Statusfeststellung rechtzeitig stellt, dessen Auftraggeber muss bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen – selbst dann nicht, wenn mit dem Bescheid ein Beschäftigungsverhältnis festgestellt wird. Lässt dann die DRV erkennen, dass eine Einstufung als abhängige Beschäftigung zu erwarten ist, können beide Beteiligte den Vertrag kündigen, einen neuen abschließen und das Spiel von vorne beginnen.

"Das macht Arbeit. Aber wir haben gar nicht mal so wenige Mandanten, die das durchziehen", sagt Kathi-Gesa Klafke, Rechtsanwältin und Scheinselbstständigkeits-Expertin bei der Kanzlei Jura Ratio in Berlin. In einem Experten-Talk im November 2023 erwähnte sie die Methode der "Ketten-Statusfeststellung" eher beiläufig – für uns Anlass, das Vorgehen noch einmal genauer zu beleuchten.

Vier Voraussetzungen

Um das "Beitragsprivileg" nutzen zu können, müssen Selbstständige vier Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit bei der DRV angekommen sein.
  • Der Auftragnehmer muss eine Altersvorsorge betreiben.
  • Der Auftragnehmer muss eine Krankenversicherung haben.
  • Der Auftragnehmer muss eine Erklärung abgeben, dass er oder sie das Privileg nutzen will.

Ist vorher auch frühzeitig? – Ja!

Frühzeitiger Antrag: Dem Gesetzestext zufolge muss der Antrag "innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit" gestellt werden. In einem Einzelfall in Klafkes Praxis nahm dies die DRV zum Anlass, einen Antrag, der im Prognoseverfahren gestellt wurde, nicht anzuerkennen – er war ja schließlich vor der Aufnahme der Tätigkeit gestellt worden. Dass dies dem Sinn der Vorschrift widersprach, der ja gerade frühzeitiges Kümmern belohnen soll, konnte Klafke leicht begründen. Die DRV musste zurückrudern. Auch der vorab gestellte Antrag zählt.

Immobilien-Einkommen zählt nicht als Altersvorsorge

Altersvorsorge: "… die nach Art der Leistungen … der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht", heißt es im Gesetzestext. "Die Gleichwertigkeit bei der Altersvorsorge richtet sich nach der monatlichen Beitragshöhe und muss mindestens so hoch sein wie der jeweilige Mindestbeitrag für die freiwillige gesetzliche Rentenversicherung, also derzeit rund 102 Euro im Monat", sagt Klafke. Dabei kann es sich um Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, in ein berufsständisches Versorgungswerk wie bei den verkammerten Berufen oder in einen Versicherungsvertrag der betrieblichen oder privaten Altersvorsorge handeln. Was nicht zählt, sind rein private Vorsorge oder Einkommen aus Immobilien.

Zustimmung jederzeit widerrufbar

Krankenversicherung: Hier reicht eine gewöhnliche Police aus, sei es eine private Krankenversicherung oder eine freiwillige gesetzliche. Extras wie Krankengeld oder Zahnzusatzleistungen müssen nicht abgedeckt sein. In der Praxis können die Fälle dennoch kompliziert werden, wenn beispielsweise die Selbstständigen eine Krankenversicherung aus dem Ausland haben.

Erklärung des Auftragnehmers: Seine Zustimmung zu der Belohnungsregelung gibt der Auftragnehmer am besten gleich mit dem Antrag ab. Eine bestimmte Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Die DRV hält dafür dennoch Formulare vor, die manche Sachbearbeitende nach Klafkes Erfahrung auch ausgefüllt haben möchten. Hier liegt auch ein Haken für den Auftraggeber: "Theoretisch kann der Auftragnehmer seine Zustimmung jederzeit zurückziehen und auch die Rückwirkung verlangen", sagt Klafke.

Sicherheit für den Auftraggeber schaffen

Wie verschafft sich also der Auftraggeber Sicherheit? Ein gewisses Vertrauensverhältnis sollte auf jeden Fall bestehen. "Grundsätzlich müssen sich Auftraggeber und Auftragnehmer bei diesem Modell einig sein", sagt Klafke. Der Auftraggeber sollte sich vom Auftragnehmer Kopien der Versicherungspolicen von Krankenversicherung und Altersvorsorge, und auch von der Erklärung geben lassen. Falls sich das Verhältnis der beiden doch zerrüttet und der Auftragnehmer seine Zustimmung widerruft, hat der Auftraggeber in diesem Fall zumindest einen Vorteil: Er kann sich die Arbeitnehmer-Anteile zur Sozialversicherung vom Arbeitnehmer zurückholen und muss nicht, wie bei sonstigen Fällen von Scheinselbstständigkeit, beide Anteile alleine tragen. Das liegt daran, dass die Beiträge durch die Schutzwirkung der "Belohnungsklausel" noch nicht fällig geworden sind.

Langsamkeit der DRV kann nützlich sein ...

"So lange der Auftragnehmer alle Bedingungen erfüllt, muss der Auftraggeber niemals eine Meldung abgeben oder Beiträge zahlen", sagt Klafke. Dabei kann ein Nachteil der Arbeitsweise der DRV nützlich werden: ihre Langsamkeit. Das vor zwei Jahren geschaffene Prognoseverfahren wird dadurch witzlos, dass Entscheidungen Monate auf sich warten lassen und eben nicht vorliegen, bevor die Tätigkeit beginnt. Beim Beitragsprivileg ist die Verzögerung hilfreich: Je länger die Entscheidung aussteht, desto länger kann im bestehenden Auftragsverhältnis gearbeitet werden.

Vertrag kündigen, neuen abschließen, wieder Feststellung beantragen

Wenn dann das Schreiben der DRV zur "Anhörung" kommt und die Feststellung "abhängige Beschäftigung" ankündigt, können beide Parteien den Vertrag kündigen, einen neuen abschließen und wieder die Feststellung beantragen. Enthält die Anhörung Hinweise darauf, weshalb auf abhängige Beschäftigung entschieden werden soll, kann der neue Vertrag entsprechend modifiziert werden. Theoretisch ist die DRV aber auch verpflichtet, einen identischen Vertrag noch einmal neu zu prüfen. Sollte die DRV dem Antrag stattgeben und eine Selbständigkeit bestätigen, können die Vertragspartner unverändert weiter zusammenarbeiten und genießen durch den Bescheid Vertrauensschutz.

Traurig, aber wahr: "Im Wesentlichen ist das derzeit die einzige Möglichkeit, mit Freiberuflern zu arbeiten, ohne sich die Scheinselbstständigkeit und hohe Nachforderungen ins Haus zu holen", sagt Klafke.

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