In Bayern haben wir die Möglichkeit, Mitglieder, die wir gut kennen, als ehrenamtliche Richter für Sozial- und Landessozialgerichte vorzuschlagen.
Dies geschieht über die Arbeitgeberseite. Voraussetzung ist deshalb, dass du selbst "regelmäßig oder in gewissen Zeiten des Jahres" einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter (mehr als 520 Euro brutto pro Monat) beschäftigst, also Arbeitgeber bist (weitere Voraussetzungen siehe unten). Auch ein Mitarbeiter von dir mit Personalverantwortung kann theoretisch Richter werden.
Der jeweils andere ehrenamtliche Richter wird vom DGB bzw. dem Sozialverband vdk benannt, also von Arbeitnehmerseite.
Leider haben wir keine Möglichkeit, Solo-Selbstständige als Richter vorzuschlagen, mögen sie auch noch so qualifiziert sein.
Der Sach- und gesunde Menschenverstand von Selbstständigen wird in bayerischen Sozialgerichten benötigt, zum Beispiel bei Verfahren, bei denen es um Scheinselbstständigkeit geht.
Ehrenamtliche Richter haben die gleichen Rechte wie Berufsrichter. Du darfst den Parteien Fragen stellen und hast bei der Urteilsfindung gleiches Stimmrecht wie der Berufsrichter. Für das Ehrenamt erhältst du keine Vergütung. (Fahrtkosten, Aufwendungen und Verdienstausfall werden jedoch bis zu einer bestimmten Höhe erstattet: Bis 30 Euro/Stunde, 30 Cent/Kilometer etc.)