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VGSD „Endlich wird es unseriösen Anwälten und Abmahnvereinen erschwert, mit Abmahnungen Geld zu verdienen“

VGSD-Pressemitteilung vom 10.09.2020

Dem Missbrauch von Abmahnungen wird künftig ein Riegel vorgeschoben:  Heute wurde das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ im Bundestag verabschiedet. Dies ist ein Erfolg für den Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD), dessen Mitglied Vera Dietrich vor gut zwei Jahren durch eine erfolgreiche Bundestagspetition das Gesetzgebungsvorhaben angestoßen hat. „Ziel unseres Engagements war und ist es, dass vor allem Soloselbstständige und Kleinunternehmer nicht weiter den Machenschaften unseriöser Abmahnkanzleien und -vereinen ausgeliefert sind“, sagt Vera Dietrich. Das Problem nämlich ist, dass gerade kleinere Unternehmer oft keine finanziellen Ressourcen für einen Gerichtsprozess haben und daher leichtfertig die geforderte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Die daraus resultierenden Vertragsstrafen sind häufig existenzbedrohend.

Vera Dietrich hat die Petition gegen Abmahnmissbrauch beim Deutschen Bundestag eingereicht

Nur noch geprüfte Wirtschaftsverbände dürfen abmahnen

Das ändert sich jetzt: Das neue Gesetz sorgt dafür, dass Wirtschaftsverbände künftig nur noch abmahnen dürfen, wenn sie vom Bundesamt für Justiz als „qualifizierter Wirtschaftsverband“ eingestuft werden. Voraussetzung für die Abmahnbefugnis von Verbänden bleibt, wie in der letzten VGSD-Stellungnahme gefordert, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Abgemahntem und den Mitgliedern des abmahnenden Verbandes besteht.

Finanzielle Anreize werden verringert

Zudem werden die finanziellen Anreize verringert, damit missbräuchliche Abmahnung als Geschäftsmodell zumindest unattraktiver werden. Vertragsstrafen bei unerheblichen (Bagatell-)Verstößen sollen künftig auf 1.000 Euro beschränkt werden. Bei allen anderen Verstößen werden Schwere und Schuldhaftigkeit des Verstoßes und eine Reihe weiterer Kriterien berücksichtigt. „Dadurch wird die existenzielle Gefährdung durch Abmahnungen, insbesondere für Kleinunternehmer, verringert“, sagt Vera Dietrich, die selbst gegen einen Fall von Abmahn-Missbrauch zu kämpfen hatte.

In zwei Jahren stellt sich die Wirksamkeit des Gesetzes heraus

Gar keine Abmahnkosten und Vertragsstrafen dürfen von Mitbewerbern bei der erstmaligen Abmahnung von Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten (auf die der überwiegende Anteil missbräuchlicher Abmahnungen entfällt) geltend gemacht werden, gleiches gilt bei DSGVO-Verstößen von kleinen Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten. Als problematisch stuft es Vera Dietrich ein, dass Verbände allerdings weiterhin solche Verstöße abmahnen dürfen.

„Ob das Gesetz tatsächlich Abmahnungen aus Gewinninteresse wirksam einzudämmen vermag, wird sich frühestens in zwei Jahren zeigen“, sagt die ehemalige Petentin. „Es wird viel davon abhängen, ob es dem Bundesamt für Justiz gelingt, unseriösen Abmahnvereinen die Aufnahme in die Liste abmahnbefugter Verbände zu versagen und wirksame Kontrollmechanismen zu etablieren.“

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