Stellen die geplanten neuen Kriterien eine Verbesserung gegenüber der bisherigen Praxis dar? Spiegeln sie die Selbsteinschätzung der Selbständigen besser wieder? Dazu haben wir die Teilnehmer gefragt, ob die im neuen §611a BGB vorgesehenen Kriterien von ihnen faktisch eingehalten werden oder mit gutem Willen auch des Auftraggebers einhaltbar wären.
Wir unterscheiden dabei drei Gruppen von Kriterien. Hier geht es zunächst darum, in welchem Umfang Selbstständige Arbeitszeit, -ort und –leistung selbst bestimmen können. Das ist das erste Kriterium des neuen Katalogs.
Arbeitsleistung, -zeit und -ort frei wählbar?
Dabei zeigt sich, dass Arbeitleistung und –zeit nur von 13 bzw. 16% der Selbstständigen nie oder selten selbst bestimmt werden kann. In diesen Fällen liegt dies häufig in der Natur der Sache, in gut 60% dieser Fälle (8% bzw. 10% aller Befragten) wäre eine Änderung auch bei gutem Willen von Auftraggeber und –nehmer nur mit großen finanziellen oder produktivitätsmäßigen Verlusten möglich. Entsprechend gaben auch unter den echten Selbstständigen 9% bzw 12% an, Arbeitsleistung und –gestaltung nie oder selten frei bestimmen zu können.
Bei denjenigen, die sich selbst als scheinselbstständig sehen, liegen die Werte („nie, sehr oder eher selten frei bestimmen“) deutlich höher, also bei 36 bzw. 38%, diese Kriterien scheinen also einigen Einfluss auf die Selbsteinschätzung zu haben.
Ähnlich verhält es sich mit der Selbstbestimmung des Arbeitsortes. Diesen können 34% der Selbstständigen nie oder selten selbst bestimmen. Bei 62% von ihnen (21% aller Befragten) ist das durch Sachzwänge auch gar nicht anders machbar. 27% der „echten“ Selbstständigen können nie oder selten den Arbeitsort frei wählen. Bei den Scheinselbstständigen sind es 64%.
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