Unser Mitglied Dr. Dirk Hermanns hat den Werkvertrags-Gesetzesentwurf ganz genau gelesen und ist auf eine positive Regelung gestoßen, die unbedingt auch auf Selbstständige ausgeweitet werden sollte.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes soll in § 9 „Unwirksamkeit“ Nummer 1 derart ergänzt werden, dass der Leiharbeitnehmer ein Widerspruchsrecht erhält, mit dem er die bisherigen Vertragsverhältnisse (also die Leiharbeit) erhalten kann.
Statt bisher:
Unwirksam sind: 1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat,
Soll es künftig heißen (Hervorhebung durch uns):
Unwirksam sind: 1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
"Dieses Widerspruchsrecht des Leiharbeitnehmers oder der Leiharbeitnehmerin schützt deren Berufsfreiheit nach Artikel 12 des Grundgesetzes“, heißt es in der Begründung.
Wir fordern, dass dieses Widerspruchsrecht auch auf Selbstständige ausgedeht wird, denen eine Scheinselbstständigkeit unterstellt wird. Denn das Grundrecht auf Berufsfreiheit sollte auch auf Selbstständige gelten, ihre Wünsche und Absichten rechtliche Berücksichtigung finden. Das würde die negativen Auswirkungen eines solchen Gesetzes sicherlich erheblich mildern.
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