Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat jetzt die Begründung seines Urteils vom 31. März veröffentlicht. Das Urteil gilt als richtungsweisend, weil der Senat die Höhe des Honorars von Selbstständigen relativ zum Verdienst von Angestellten als Kriterium eingeführt hat.
Wir hatten über das Urteil ausführlich berichtet und führende Rechtsanwälte zu ihrer Einschäzung des Urteils befragt. Die jetzt vorliegende schriftliche Begründung liest sich streckenweise wie eine Mahnung des BSG an die Deutsche Rentenversicherung (DRV), seine früheren Urteile nicht einseitig gegen Selbstständige und ihre Auftraggeber auszulegen, sondern den gesunden Menschenverstand zu nutzen. Wir haben die Begründung unter die Lupe genommen.
Revision der Deutschen Rentenversicherung wurde zurückgewiesen
Geklagt hatte ein Landkreis (in der Urteilsbegründung der "Kläger"), der einen Heilpädagogen (= "Beigeladener") beauftragt hatte, in Teilzeit selbstständig als Erziehungsbeistand tätig zu werden. Dieser hatte ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV = "Beklagte") beantragt, das von der DRV mit „abhängig beschäftigt“ beschieden wurde. Daran hielt die DRV auch im Widerspruchsverfahren fest, weshalb der Landkreis gegen sie klagte.
Sowohl das Sozialgericht (= "SG") als auch das Landessozialgericht (= "LSG") gaben dem Landkreis Recht und erkannten auf „nicht sozialversicherungspflichtig“. Diese Urteile wurden in der Revision vor dem BSG bestätigt. Beigeladen war auch die Bundesagentur für Arbeit (= "Beigeladene"), die die Position der DRV unterstützte.
DRV setzt Anreize für schlechtere Arbeitsbedingungen für Selbstständige
Die DRV warf dem LSG unter anderem vor, bestimmte Vereinbarungen (die ihres Erachtens für eine Scheinselbstständigkeit sprachen) nicht ausreichend gewürdigt zu haben. Sie rügte, dass der Landkreis dem Selbstständigen eine Pauschale zur Erstattung von Fahrtkosten zur betreuten Familie in Höhe von 10 Euro gab sowie die Möglichkeit zur kostenlosen Teilnahme an Supervisionen. Außerdem kritisierte die DRV, der Erziehungshelfer hätte in Abhängigkeit vom Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Betreuung Honorare individuell mit dem Landkreis aushandeln müssen.
In sozialen Berufen besteht Konsens darüber, dass der Austausch über Fälle im Rahmen von Supervisionen wichtig nicht nur für die Qualität der Arbeit sind, sondern auch für die seelische Gesundheit der sozial Arbeitenden – und zwar unabängig davon, ob sie selbstständig oder abhängig beschäftigt sind. Seitens des VGSD finden wir es unverantwortlich, dass die DRV immer wieder Kritierien heranzieht, mit denen sie Auftraggeber letztlich zwingt, Arbeitsbedingungen von Selbstständigen im Vergleich zu Angestellten zu verschlechtern. (Wir alle kennen das Beispiel der Kantinen, für deren Nutzung Selbstständige mehr zahlen müssen als Angestellte, um nicht wie Angestellte behandelt zu werden.)
Verträge wurden gelebt, keine Weisungen, keine Einbindung: Selbstständig!
Das BSG stellt in seinem Urteil fest, dass die zwischen Landkreis und Erziehungshelfer geschlossenen Verträge so auch gelebt wurden und klar auf eine selbstständige Tätigkeit hinweisen. Weisungsgebundenheit und Einbindung in die betriebliche Organisation seien in keiner relevanten Größenordnung gegeben. Die wichtigsten vertraglichen Vereinbarungen sind unter Ziffer 24f. der Urteilsbegründung zusammengefasst.
Wichtige Einzelergebnisse: "Anbindung an Tischtennisverein" ist Ziel, nicht Weisung
Relevant erscheinen uns insbesondere die Aussagen des BSG unter Ziffer 34 ff., die wir im Folgenden ausschnittweise (gekürzt!) wiedergeben:
(34) Aus den Hilfeplänen bzw aus deren Fortschreibung ergibt sich die aktuelle Situation in den Familien, ferner werden erreichte Ziele sowie neue, zusätzliche Ziele dargestellt und ergänzende Vereinbarungen dokumentiert. Konkrete Anweisungen zur Zielerreichung enthalten die Hilfepläne nicht. Die Arbeit an der Realisierung der im Hilfeplan vereinbarten Ziele war gerade die vom Beigeladenen zu 1. geschuldete Hauptleistungspflicht. Insofern erfolgte über den Hilfeplan lediglich eine Konkretisierung seiner vertraglichen Verpflichtungen, nicht jedoch eine Weisung hinsichtlich der Art und Weise ihrer Erfüllung.Dies gilt beispielsweise auch für das von der Beklagten angeführte Beispiel der "Anbindung" eines Jugendlichen an einen bestimmten Tischtennisverein. Zwar liegt hierin die Festlegung einer konkreten Maßnahme zur Verwirklichung des übergeordneten Ziels, den Betroffenen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen zu unterstützen und seine Verselbstständigung zu fördern (vgl § 30 SGB VIII). Dennoch blieb es dem Beigeladenen zu 1. überlassen, wie er den Betroffenen anspricht und motiviert, damit diese Maßnahme tatsächlich umgesetzt wird.
Unzulässig, von kurzen Kündigungsfristen auf Abhängigkeit und somit abhänigge Beschäftigung zu schließen
(35) Entgegen der Auffassung der Beklagten [DRV] führt auch die Kündigungsfrist von (ordentlich) 14 Tagen zum Monatsende weder zu einer rechtlichen noch zu einer faktischen Weisungsunterworfenheit. Das subjektive Empfinden bzw die möglicherweise wirtschaftliche Abhängigkeit von Folgeaufträgen steht unter den vorliegenden Umständen einem objektiven Weisungsrecht des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 1. nicht gleich.Die Möglichkeit der Unterschreitung der Kündigungsfristen des § 622 BGB ist gerade eine Folge der Vereinbarung eines freien Dienstvertrags anstelle eines Arbeitsvertrags. Es wäre daher ein Zirkelschluss, jeden kurzfristig kündbaren freien Dienstvertrag als Arbeitsvertrag auszulegen. (...)
Ergebnisberichte sind Selbstverständlichkeit bei selbstständigen Dienstleistungen
(39) Bereits der Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. beschränkte sich nach der Auftragserteilung - sofern nicht ausnahmsweise die Informationspflichten nach der Schutzvereinbarung griffen - regelmäßig allein auf ein Auswertungsgespräch über die Erreichung der vereinbarten Ziele und den Verlauf des Hilfeprozesses anhand von im Abstand von sechs Monaten zu fertigender schriftlicher Berichte.Diese zeitlich geringen Berichtspflichten, dienten der Umsetzung der allein den Kläger treffenden gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung des Hilfeplanverfahrens, das der Jugendhilfeträger nicht (vollständig) auf freie Träger oder eine Honorarkraft delegieren kann (...). Im Übrigen sind die Ergebnisberichte kein Spezifikum abhängiger Beschäftigung, sondern verbreitet auch eine Selbstverständlichkeit im Rahmen selbstständiger Dienstleistungen.
Bei reinen Dienstleistungen sind fehlende Investitionen kein Indiz für abhängige Beschäftigung
(40) Gleiches gilt für die Klausel der Honorarverträge, wonach über die Teilnahme des Beigeladenen zu 1. an der hauseigenen Supervision des Klägers im Einzelfall Absprachen getroffen werden konnten. Bereits nach dem Wortlaut der Honorarverträge bestand keine Verpflichtung zur Teilnahme.Zudem hat das LSG festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. tatsächlich "weder an Supervisionen noch an kollegialen Beratungen" - also auch nicht etwa an Teambesprechungen (...) - teilgenommen hat. (...)
(42) Bei reinen Dienstleistungen, die - wie vorliegend - im Wesentlichen nur Know-how sowie Arbeitszeit- und Arbeitsaufwand voraussetzen, ist unternehmerisches Tätigwerden nicht mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden.
Das Fehlen solcher Investitionen ist damit bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine (abhängige) Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden.
Fehlen einer eigenen Betriebsstätte nur relevant, wenn solche "zu erwarten ist"
(43) Daher ist es unerheblich, dass der Beigeladene zu 1. sein Auto, seinen PC sowie sein Mobiltelefon, die er auch für seine Tätigkeit als Erziehungsbeistand einsetzte, nicht speziell und gerade im Hinblick auf diese Tätigkeit angeschafft hat. (...)(44) Unerheblich für das Gesamtergebnis ist auch das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte. Dem Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte kommt für Beschäftigung und gegen selbstständige Tätigkeit indizielle Bedeutung in der Regel dann zu, wenn eine solche Betriebsstätte bei Tätigkeiten der fraglichen Art zu erwarten oder notwendig ist.
Bei Tätigkeiten wie der vorliegenden, die - mit Ausnahme des Verfassens der Berichte und der Terminabstimmung - ausschließlich vor Ort in den Familien zu erbringen sind, ist zwar eine Arbeitsmöglichkeit im privaten Bereich, aber keine Betriebsstätte im engeren Sinne zu erwarten.
Höchstpersönliche Leistungserbringung kann notwendig sein
(45) Ebenso ist die hier vereinbarte Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung nur dann als gewichtiges Indiz für abhängige Beschäftigung und gegen eine Selbstständigkeit zu sehen, wenn diese nicht den Eigenheiten und besonderen Erfordernissen der Erziehungsbeistandschaft geschuldet ist.Gerade bei Tätigkeiten, deren Erfolg ein besonderes Vertrauen über einen ggf längeren Zeitraum oder aber eine besondere Expertise voraussetzt, ist die Leistungserbringung durch eine bestimmte Person häufig als Vertragsinhalt anzusehen.
Fahrtkostenerstattung bei längerer Anfahrt gibt es auch bei Handwerkern
(46) Gleichfalls spräche es nicht notwendig gegen die Selbstständigkeit (und für Beschäftigung) des Beigeladenen zu 1., sollte dieser - wie von der Beklagten behauptet und nach den vorliegenden Honorarverträgen naheliegend - tatsächlich in einzelnen Fällen Fahrtkostenerstattungen für längere Anfahrtswege erhalten haben. Denn solche Anfahrt- oder Wegepauschalen sind zB auch bei selbstständigen Handwerkern durchaus verbreitet.Festes Stundenhonorar spricht bei Dienstleistungen nicht zwingend für abhängige Beschäftigung
(48) Schließlich spricht auch die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars nicht zwingend für abhängige Beschäftigung. Geht es wie vorliegend um reine Dienstleistungen, ist anders als bei der Erstellung zB eines materiellen Produkts - ein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung nicht zu erwarten (...).Dies würde selbst dann gelten, wenn die Honorare für die jeweiligen Erziehungsbeistandschaften nicht frei ausgehandelt, sondern entsprechend beim Kläger gebräuchlicher Sätze festgelegt worden wären. Denn bei entsprechender Markt- und Verhandlungsmacht eines Auftraggebers ist die Vergabe von Dienstleistungen zu von ihm einseitig festgelegten Konditionen nicht unüblich. (...)
Honorarhöhe: Kein exakter Vergleich mit Angestellten nötig
(50) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht erforderlich, exakt zu ermitteln, was ein von freien Trägern ähnlich oder vergleichbar eingesetzter beschäftigter Erziehungsbeistand verdienen würde, um dieses Einkommen mit dem Einkommen des Beigeladenen zu 1. zu vergleichen und zu prüfen, ob daraus hinreichende Eigenvorsorge (Alter, Krankheit etc) finanziert werden kann. Die Vereinbarung von Entgelten ist - von gesetzlichen Vergütungsordnungen abgesehen - Sache der Vertragspartner und Teil der Privatautonomie.Liegt das vereinbarte Honorar wie hier [Der Selbstständige erhielt im Jahr 2007 ff. einen Stundesatz von 40,00 bis 41,50 Euro] deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies jedoch ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Allerdings handelt es sich auch bei der Honorarhöhe nur um eines von uU vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien, weshalb weder an die Vergleichbarkeit der betrachteten Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus jeweils erzielten Entgelte bzw Honorare überspannte Anforderungen gestellt werden dürfen.
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