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Richtungsweisendes Urteil Bundessozialgericht führt Honorarhöhe als wichtiges Kriterium für Selbstständigkeit ein

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 31. März 2017 - wie jetzt bekannt wurde - ein wichtiges Urteil (Az. B 12 R 7/15 R) zum Thema Scheinselbstständigkeit gefällt und dabei die Höhe des Honorars von Selbstständigen relativ zum Verdienst von Angestellten als neues Kriterium eingeführt.

Bundessozialgericht in Kassel

Es ging um einen Heilpädagogen, der auf Basis von Honorarverträgen im Auftrag des Landkreises Erlangen-Höchstadt als Erziehungsbeistand Jugendliche zu Hause in ihren Familien besuchte und betreute („öffentliche Jugendhilfe“). Er war neben seiner Vollzeittätigkeit vier bis sieben Stunden wöchentlich tätig und erhielt dafür ein Honorar von 40,00 bis 41,50 Euro je Betreuungsstunde.

Wir haben vier führende Juristen nach ihrer Einschätzung zu dem BSG-Urteil gefragt. Sie halten die Einführung des neuen Kriteriums für überfällig und haben das Urteil ausführlich kommentiert und erklärt.

Urteil: Honorar kommt besondere Bedeutung zu, ist ein gewichtiges Indiz für Selbstständigkeit

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hatte den Heilpädagogen als scheinselbstständig eingeordnet und vom Landkreis Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. Der Landkreis klagte dagegen und bekam vor dem Sozialgericht, Landessozialgericht und jetzt auch dem Bundessozialgericht Recht. Aus der Urteilsbegründung, die bisher nur auszugsweise im Rahmen einer Pressemitteilung des BSG veröffentlicht ist:

„Das Bundessozialgericht hat die Revision der Rentenversicherung zurückgewiesen. Der Heilpädagoge war beim Landkreis nicht abhängig beschäftigt. Denn die zwischen ihm und dem Landkreis geschlossenen Honorarverträge sehen vor, dass er weitgehend weisungsfrei arbeiten kann und nicht in die Arbeitsorganisation des Landkreises eingegliedert ist. Die Verträge wurden so, wie sie schriftlich vereinbart waren, auch in der Praxis durchgeführt, also ‚gelebt’.
Dem Honorar kam im Rahmen der Gesamtwürdigung der Einzelumstände eine besondere Bedeutung zu: Denn liegt das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, zum Beispiel eines festangestellten Erziehungsbeistands, und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.“

Das BSG macht mit der Formulierung („besondere Bedeutung“, „gewichtiges Indiz“) deutlich, dass es ganz bewusst die Höhe des Honorars relativ zum Brutto eines ähnlich qualifizierten Angestellten als neues Kriterium einführen möchte. Dabei stellt das Gericht auf den Stundensatz ab - und nicht etwa auf das Monatseinkommen (auf das ein einzelner Auftraggeber auch nur begrenzten Einfluss hat).

Vielmehr kommt es dem Gericht offenbar darauf an, dass das höhere Honorar eine „Eigenvorsorge“ zulässt, also insbesondere berücksichtigt, dass der Selbstständige auch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (der etwa 20 Prozent des Brutto ausmacht) tragen muss.

Erste Kommentare zum Urteil

Die Bedeutung des Urteils wird auch von Kommentatoren so eingeschätzt. Anwalt.de schreibt:

„In seinem Urteil vom 31. März 2017 hat das (BSG...) erfreulicherweise einen zukünftig vermutlich richtungsweisenden Fall zugunsten eines Selbständigen getroffen. Die Prüfer der (DRV...) tendieren dazu, Sachverhalte eher gegen eine selbständige Tätigkeit auszulegen. Die Folgewirkungen der hier besprochenen Entscheidung „Pro-Selbständigkeit“ sind aktuell noch nicht absehbar. Dass das BSG die Höhe der Vergütung als wichtiges Indiz für eine Selbständigkeit herangezogen hat, ist für Selbständige und deren Auftraggeber zu beachten und kann argumentativ bei Auseinandersetzungen mit der Rentenversicherung zukünftig eine wichtige Rolle spielen.“

Beck online schreibt:

„Freiberufler haben ein weiteres Kriterium, das für oder gegen ihre Selbständigkeit spricht: die Höhe ihres Honorars. (...) Zur Unterscheidung der abhängigen Beschäftigung von der Selbständigkeit wirft das BSG erstmalig ein weiteres Merkmal ‚in den Ring’.“

VGSD begrüßt das Urteil

Der VGSD hat in den vergangenen Jahren immer wieder die Höhe des Verdienstes als zentrales Kriterium für Selbstständigkeit vorgeschlagen. Dabei ist es sinnvoll, keinen pauschalen, branchenübergreifenden Stundensatz vorzugeben, sondern - wie es das BSG hier tut - den Stundensatz abhängig vom Verdienst vergleichbarer Angestellter zu bewerten.

Warum wird ein so nahe liegendes Kriterium wie faire Bezahlung erst jetzt als Kriterium berücksichtigt? - § 7 SGB IV definiert nicht-selbstständige Arbeit wie folgt: „Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ Die Höhe des Honorars ist hier nicht erwähnt, statt dessen haben die Gerichte in den vergangenen Jahren die beiden im Gesetz stehenden Kriterien Weisungsgebundenheit und Eingliederung immer weiter detailliert. Insofern ist die Entscheidung des Gerichts, ein von diesen unabhängiges Kriterium einzufüren, ein wegweisender Schritt.

Wir freuen uns seitens des VGSD sehr über dieses Urteil und fordern, dass es zeitnah in die Entscheidungspraxis der DRV einfließt. Wir verbinden damit die Hoffnung, dass die DRV sich stärker auf die Prüfung von Autragsverhältnissen konzentriert, bei denen Selbstständige durch unfaire Honorare ausgebeutet werden.

Achtung: Kein Freifahrtschein für Auftraggeber, die gut bezahlen

Bei allem Enthusiasmus über das Urteil: Von einer Verfolgung wegen Scheinselbstständigkeit kann man sich auch künftig nicht durch ein hohes Honorar "freikaufen". Die Höhe der Vergütung ist nur ein weiteres Kriterium im Rahmen einer Gesamtbetrachtung.

Wie im Urteil ausdrücklich festgehalten, muss die Tätigkeit weitgehend weisungsfrei erfolgen und der Selbstständige darf nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sein. Die vom BSG und BAG (Bundesarbeitsgericht) entwickelten Kriterien für bzw. gegen Scheinselbstständigkeit gelten auch weiterhin. Es ist wichtig, diese Merkmale bei der Formulierung des Vertrags bzw. bei der Beauftragung zu berücksichtigen und in der Praxis auch so zu "leben".

Weitere Details zum Sachverhalt und Urteil

Weitere Details zum Sachverhalt enthält die Information zum Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) als Vorintanz.

Der Terminbericht des BSG enthält unter 1) weitere Details zu den Gründen für das Urteil. Das BSG stellt fest, dass unter bestimmten Bedingungen die persönliche Leistungserbringung einen Sachzwang darstellt und es bei Dienstleistungen oft keine Alternative zu einem Stundenhonorar gibt:

"Die vereinbarte Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung war ebenfalls den Eigenheiten und besonderen Erfordernissen der Erziehungsbeistandschaft geschuldet.

Auch die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars spricht nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung, wenn es um reine Dienstleistungen geht und aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung ein erfolgsabhängiges Entgelt regelmäßig ausscheidet."

Das Gericht betont, dass die Höhe des Honorars nur ein Kriterium im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist:

"Die Höhe des vereinbarten Honorars legt vielmehr eine selbstständige Tätigkeit nahe. Liegt es deutlich über dem Arbeitseinkommen eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.

Allerdings handelt es sich auch bei der Honorarhöhe nur um einen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anhaltspunkt, weshalb weder an die Vergleichbarkeit der betrachteten Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus jeweils erzielten Entgelte bzw Honorare überspannte Anforderungen gestellt werden dürfen."

Weitere Tipps und Einschätzung bei Experten-Telko

Wie sich das Urteil in der Praxis vermutlich auswirkt, wird ein Gesprächsthema sein bei unserer Experten-Telko am Mittwoch (26.4.) mit RA Dr. Benno Grunewald.

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