Das heißt also, du bist beim Webseitenbetreiber nicht fest angestellt sondern freiberuflich tätig? Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz gilt als versicherungsfrei, wer während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8). Damit bleibt die KVdS bestehen.
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