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Bei Dreiecksverhältnissen kann jetzt der Dritte (z.B. Vermittler) in die Statusfeststellung einbezogen werden. Gut oder schlecht?

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An sich ist die Regelung von Dreiecksverhältnissen laut Experten nichts Neues: §12 SGB X beinhaltet bereits das Dreiecksverhältnis. Allerdings können nun Dritte einfacher in die Statusfeststellung miteinbezogen werden. Hier muss aber kritisch beleuchtet werden, ob die Vereinfachung dazu führen könnte, dass der Endkunde weniger oder gar nicht mehr mit Freelancern zusammenarbeitet, sondern bspw. nur noch mit Angestellten einem Beratungsfirmen.

Der Experte befürchtet: Wenn das Einbeziehen von Dreiecksverhältnissen zur Pflicht wird, wird es weniger Aufträge für Freelancer geben, außer wenn sie bspw. eine Kapitalgesellschaft besitzen. Allerdings schreibt der Gesetzgeber bisher keine etwaige Pflicht vor.

Zusammenfassung des VGSD-Werkstudententeams
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