Zunächst die guten Nachrichten: Die Energiepreispauschale (EPP) unterliegt weder der Umsatz- noch der Gewerbesteuer und zählt auch nicht als beitragspflichtige Einnahme, es werden also keine Sozialversicherungsbeiträge darauf fällig.
Die EPP ist aber einkommen- bzw. bei Angestellten lohnsteuerpflichtig. Bei Selbstständigen ist die EPP als „sonstige Einkünfte“ zu behandeln.
Die Regierung rechtfertigt die Steuerpflicht der EPP übrigens damit, dass sie dadurch sozial ausgestaltet sei: Je geringer das Einkommen und die Steuerlast, um so weniger ist gegenzurechnen und um so höher ist die Nettoentlastung durch die Energiepreispauschale.
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