Pro Kopf: Die Energiepreispauschale wird jedem Anspruchsberechtigten einmal gewährt.
Im Fall einer Zusammenveranlagung erhalten beide Ehegatten (bzw. eingetragene Lebenspartner) einen zusammengefassten Einkommensteuer- und/oder Vorauszahlungsbescheid.
Sind beide Ehegatten/Lebenspartner für die EPP anspruchsberechtigt wie in eurem Fall, erhalten auch beide Ehegatten/Lebenspartner im Rahmen der Zusammenveranlagung die EPP, wenn nicht bereits eine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber erfolgte (bei euch ja nicht der Fall).
Wenn nur ein Ehegatte/Lebenspartner für die EPP anspruchsberechtigt wäre, weil der/die andere nicht erwerbstätig war (vgl. Frage zu Anspruchsvoraussetzungen), wird sie auch bei Zusammenveranlagung nur einmal gewährt.
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