Für die Gewährung einer Erholungsbeihilfe sind entsprechende Formulare vorhanden, die bei jeder Auszahlung unterschrieben werden müssen. Als Arbeitgeber/in darfst du Arbeitnehmenden diese Beihilfe zusätzlich zum Lohn gewähren, abhängig von Faktoren wie dem Ehestatus usw.
Es ist nicht erforderlich, den Arbeitsvertrag zu ändern, um zusätzliche Leistungen wie Fahrgeld zu gewähren, sondern es kann eine separate Vereinbarung getroffen werden. Fahrgeld muss jedoch in der Gehaltsabrechnung ausgewiesen werden, um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer es später nochmals als Werbungskosten geltend macht.
Die Gewährung von Waren- und Tankgutscheinen usw. muss nicht unbedingt im Arbeitsvertrag festgehalten werden. In vielen Fällen erfolgt dies auf Vertrauensbasis, ohne umfangreiche schriftliche Vereinbarungen.
Die Erholungsbeihilfe wird einmal im Jahr mit einer Quittung abgewickelt, wobei das Vertrauen besteht, dass Arbeitnehmende sie jedes Jahr erhalten.
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