Ja, es gibt hier Möglichkeiten, wenn man im Ausland vom persönlichen Geltungsbereich der VO (EG) 883/04 erfasst wird und gesetzlich versichert wird. Oder gesetzlich versichert ist in einem der folgenden Staaten, mit denen die BRD ein Sozialversicherungsabkommen mit Sachverhaltsgleichstellung abgeschlossen hat: Mazedonien, Tunesien und Türkei. Dann kann / muss man nach Rückkehr nach DE gesetzlich versichert werden. Es geht aber sogar ohne Wohnsitzverlagerung, indem man bspw. in einem entsprechenden EU-Staat eine abhängige Beschäftigung aufnimmt (selbst bei gleichzeitig bestehender Selbständigkeit in DE), die dann dort in dem Staat zu einer gesetzlichen KV führt...
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