Hallo! Wegen dieses Beitrags, um ihn lesen zu können, bin ich heute Mitglied im VGSD geworden. Jetzt ein paar Anmerkungen. Vorweg: Ich bin Linguist, kein Jurist. Weil die gesamte Juristerei aber auf Sprache aufruht, kann und muss ein Linguist etwas zu diesen Dingen sagen.
Vorbemerkungen
1. Das Urheberrecht ist bekannt und hat so seine Tücken und Merkwürdigkeiten. Und wie immer in Gesetzen erhebliche Interpretationsspielräume.
2. Zentrale Begriffe sind, in Auswahl: 'Schöpfungshöhe', ' Zitat / Zitatrecht' und 'Gemeinfreiheit'. Bei letzterer: 70 Jahre nach dem Tod eines Autors verlieren seine Erben bzw. der Verlag am 1. Januar des Folgejahres die Rechte an den Texten dieses Autors. Beispiel: Thomas Mann ist am 12. August 1955 gestorben. Am 1. Januar 2026 werden seine Werke gemeinfrei; seine Bücher können dann von anderen Verlagen und E-Book-Machern in neuen Ausgaben herausgebracht werden.
3. Es gibt, was Texte angeht, das Zitatrecht (§ 51 UrhG). "Anders als viele andere Schrankenbestimmungen im Urheberrecht ersetzt das Zitatrecht nicht nur das Gebot der Zustimmung zur Nutzung durch den Urheber, sondern befreit auch von der Vergütungspflicht für die Nutzung."
4. Für mich merkwürdig: Dass es offenbar bis heute keine Übertragung des Zitatrechts auf Bilder in Analogie gibt. Man könnte regeln -- und das wäre oft sehr sinnvoll --, dass Bilder bis zu einer festzulegenden Auflösung im Rahmen von wissenschaftlichen und künsterlischen Darstellungen "zitiert", also kleinformatig wiedergegeben werden dürfen.
Zu den Fragen von Urheberrecht und KI
5. Es ist jederzeit verständlich, dass die Rechteinhaber von Werken ein Interesse daran haben, dass sie fair am Handel mit ihren Werken beteiligt sind. Daran darf sich nicht ändern.
6. Allerdings: Zu glauben, dass daraus, dass Bots, die durch das Internet streifen und Inhalte abgreifen und der KI übergeben, eine generelle Vergütung bei Verwendung dieser Inhalte abgeleitet werden kann, ist zum einen technisch blauäugig, weil kein Nachweis erbracht werden kann, dass ein gegebener, urheberrechtlich (noch) unter Schutz stehender konkreter Inhalt wirklich benutzt wurde.
7. Darüber hinaus ist die Sache mit einer absolut nebelhaften Vergütungsforderung -- in Analogie gesehen -- unsinnig. Jeder, der schöpferisch tätig ist, baut auf anderen Werken und auf Traditionen auf. Das war immer so und wird immer so bleiben. Wenn also jemand eine Parodie auf Thomas Mann schreibt -- ich sagte das, weil ich da gut weiß, wovon ich rede --, dann hat der S. Fischer Verlag keine Möglichkeit, Vergütungen zu verlangen. Gleiches gilt natürlich auch in der bildenden Kunst, wenn jemand Stilübernahmen u. ä. verwendet.
Nachtrag: Das Besondere an KI-generierten Inhalten ist ja eben, dass diese Inhalte so verdammt selbstständig daherkommen. Es ist, als ob eine kreative Person schreibt bzw. fotografiert / malt, usw.
Eine Überlegung wäre vielleicht sinnvoll: dass auf KI-Programme eine Art Mehrwertsteuer erhoben wird, winzig kleine Beträge, die auf Antworten erhoben werden und in der Summe Beträge ergeben, die unter Kreatitven ausgeschüttet werden, ungefähr wie bei der VG Wort und der VG Bild. Da hakt es aber wahrscheinlich wieder an der Umsetzung. Es wäre ja auch, um die Spam-Flut einzudämmen, sinnvoll, 0,001 Cent für jede verschickte Mail einzutreiben. Nur -- wer setzt sowas technisch um?!
Werner Zillig
Du möchtest Kommentare bearbeiten, voten und über Antworten benachrichtigt werden?
Jetzt kostenlos Community-Mitglied werden