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Hauptberuflich selbstständig nebenberuflich Teilzeit - Sozialversicherungen

7 Personen fragen sich das

Hallo,

ich bin hauptberuflich selbstständig, überlege aber, aus verschiedenen Gründen eine Teilzeitstelle anzunehmen. Die Teilzeitstelle soll nebenberuflich sein. Ist jemand bereits in dieser Situation und kann meine Frage beantworten? Diese lautet:

Die Krankenversicherung prüft ja den Status anhand von zeitlichem Umfang und Einkommen. In verschiedenen Quellen heißt es, wenn ich hauptberuflich selbstständig bleiben will, müssen z. B. meine Einnahmen aus der Teilzeitanstellung weniger als 20 % meiner Gesamteinnahmen ausmachen. Was aber ist hier gemeint: Brutto oder netto?

Beispiel: Ich habe Einnahmen in Höhe von 1000 € monatlich durch selbstständige Tätigkeit. Angestellt verdiene ich netto nochmal 800 € dazu (das wären dann ja 20 % weniger). Brutto stehen aber 1200 auf dem Gehaltszettel (das wären dann ja 20 % mehr). Was macht die Krankenversicherung mit so einer Situation?

Außerdem frage ich mich, was generell mit der Kranken- und Rentenversicherung passiert und in welche Steuerklasse ich durch eine solche Aufteilung käme. Derzeit bin ich freiwillig gesetzlich krankenversichert und verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, Steuerklasse 1. Wenn die Sozialversicherungsträger anerkennen, dass ich hauptberuflich selbstständig und nebenberuflich angestellt bin: Zahle ich dann weiterhin KV und RV und der Arbeitgeber auch nochmal? Oder werden meine Beiträge als Selbstständige sogar erhöht, weil meine Gesamteinnahmen durch die Teilzeitbeschäftigung höher sind? Kann es mir passieren, dass ich in so etwas wie Steuerklasse 6 rutsche und vom Teilzeitjob kaum was übrig bleibt?

Vielen Dank für eure Hilfe ...
Anna

Anna Kiefer
Anna Kiefer
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8 Antworten

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Hallo Anna,
die Sozialversicherung prüft den zeitlichen und wirtschaftlichen Umfang der Tätigkeiten. Wird die selbständige Tätigkeit zu mehr als Halbtags ausgeübt, gilt sie als Haupttätigkeit.

Die wirtschaftliche Prüfung meint bei der Anstellung den Bruttowert. Bei den selbständigen Einnahmen aber den Gewinn. Sprich Umsatz minus Ausgaben.

Kommt dabei heraus, dass Du hauptberuflich Selbständig bist, zahlst Du bei dem nebenberuflichen Angestelltenjob keine Kranken- und Pflegeversicherung, sondern nur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

KV und PV werden weiterhin privat oder per freiwillger Sozialversicherung gezahlt.
Die Steuerklasse ist 1 (oder 2, 3,5 jenachdem, wie die privaten Familienverhältnisse sind).

Viele Grüße
Hartmut

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Lieber VGSD,

nach bald zwei Jahren scheint es noch niemand Licht ins Dunkel dieser Fragen bringen zu können. Daher möchte ich mich dem Vorschlag von Bettina Wikarski anschließen. Wir brauchen alle Antworten auf diesen Irrsinn - es muss doch möglich sein, da Klarheit reinzubringen!

Wäre es möglich, dass der VGSD als Verband da mal nachhört? Folgende Situationen müsste man m. E. differenzieren und jeweils separat durchdeklinieren:

  • hauptberuflich selbstständig, nebenberuflich angestellt und freiwillig gesetzlich krankenversichert
  • hauptberuflich selbstständig, nebenberuflich angestellt und sowohl freiwillig gesetzlich krankenversichert als auch (freiwillig-gezwungen) gesetzlich rentenversichert (betrifft z. B. alle Trainer und Coaches)
  • hauptberuflich selbstständig, nebenberuflich angestellt und privat krankenversichert

Vielen Dank!
Anna

Anna Kiefer
Anna Kiefer
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Ein Anruf bei der Dt. Rentenversicherung ergab Stand 29.03.2023:

1. Es gibt keine Stundenbegrenzung mehr, was die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeht. Eine Unterscheidung in haupt- und nebenberufliche Tätigkeit wird nicht vorgenommen.
2. Die Beitragszahlungen werden getrennt betrachtet: Wer in Teilzeit angestellt ist, führt automatisch 9,3 % vom Bruttolohn für die gesetzliche Rentenversicherung ab. Auf den Gewinn aus der (rentenversicherungspflichtigen) Tätigkeit zahlt der- oder diejenige außerdem 18,6 % in die gesetzliche Rentenversicherung ein.

Laut Wirtschaftsförderung sind andere Regelungen, die sich auf Stunden oder Verrechnungen beziehen, hinfällig, da es wohl in den letzten 10 oder mehr Jahren entsprechende Gesetzesänderungen gab.

Liebe Grüße
Anna

Anna Kiefer
Anna Kiefer
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Hallo nochmal,

Nachfragen bei der Steuerberaterin haben jetzt ergeben: Selbstständigkeit und Nebenjob werden getrennt betrachtet. Sprich: Laut ihr würde ich als Selbstständige weiterhin meine Beiträge zahlen wie bisher. Als Angestellte im Nebenjob würden die normalen Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Erhöht würde durch die Kombination nichts, verrechnet auch nichts.

Jetzt frage ich mich aber:
Warum war es in der Vergangenheit für viele Selbstständige attraktiv, nebenher angestellt zu sein? Ich hatte immer gehört, dass das Vorteile mit sich bringt, was die Sozialversicherungsbeiträge angeht. Wobei sich das sicher auf die Kombi hauptberuflich angestellt und nebenberuflich selbstständig bezog.

Was verstehe ich hier falsch? Wer hat Erfahrung damit?

Liebe Grüße

Anna Kiefer
Anna Kiefer
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Hi, ich bin aktuell ein der Situation selbstständig zu sein UND habe einen Teilzeitvertrag bei einem Projekt, weil sie es für Freiberufler nur so abbilden konnten. Die Krankenkasse interessiert meinen Gewinn am Ende des Jahres laut Steuerbescheid. Ist dieser mehr als 20% meines Nettos als Angestellte bin ich Hauptberuflich selbstständig. Wenn dies so festgestellt wird, fordert mein Arbeitgeber alle Krankenkassenleistungen bei der Kasse zurück, zahlt mir meinen Anteil aus und gibt eine freiwillige Leistung dazu (Im ideal...muss er aber nicht). ich bekomme die Rechnung der Krankenkasse für das ganze Jahr rückwirkend kalkuliert anhand meiner gesamten Einnahmen. Somit kann ich Mitte des Jahres alles prüfen und schauen, ob meine Investitionen meinen Gewinn unter 20% schieben. Dreht es sich folgt das Prozedere wie beschrieben. - Rente bleibt von allem unberührt. Status so wie eh und je als Selbstständige und der Arbeitgeber führt seinen Anteil nach wie vor ab.

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Bei der Beurteilung der Frage, was eine haupt- und nebenberufliche selbstständige Tätigkeit ist, kommt es nicht allein auf das erzielte Einkommen (wie oben bereits erläutert) an. Ebenso kommt es auf die Arbeitszeit ein.

Wenn das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis mehr als 20 Std/Woche umfasst, ist von einer hauptberuflichen Tätigkeit auszugehen. So sehen das i.d.R. die gesetzlichen Krankenkassen. Ganz auf der sicheren Seite wäre man bei einem Vertrag über 25 Std./Woche, d.h. ohne zusätzliche Krankenversicherungsbeiträge aufgrund der Selbstständigkeit.
Der Verdienst in der Selbstständigkeit mit geringem Stundenumfang könnte - weil meistens schwankend - durchaus höher sein.

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Liebe VGSD-Mitglieder und Experten,
das Thema Sozialversicherungen für Selbständige (haupt-/nebenberuflich) scheint sehr komplex zu sein. Die obige Diskussion bestätigt es wieder. Nach mehreren Recherchen im Internet und Telefonaten mit meiner privaten Krankenkasse und Steuerberatern tappe ich mit meinem Fall immer noch im Dunkeln. Zu viele unvollständige und widersprüchliche Informationen ... Die Rentenversicherung habe ich telefonisch immer noch nicht erreicht. (Dauerschleife) Daher bin ich auf der Suche nach Experten bezüglich der Sozialversicherungs-Rechtslage, die mich umfangreich zu meiner Situation individuell beraten können.
Meine Situation:
Seit 20 Jahren / 2004 selbständig als Trainer & Coach. Privat krankenversichert (auch schon vor der Selbständigkeit). Befreit von Rentenversicherung seit Selbständigkeit (2004). Vor 10 Jahren fand zusätzlich ein Feststellungsverfahren bezüglich Scheinselbständigkeit und Rentenversicherungspflicht statt. Befreiung von der Rentenversicherung wurde nochmals damit bestätigt.
Mein Alter: 62 (also über 55 J.), daher ist die Rückkehr in die GKV nicht/sehr schwer möglich.) Ledig - daher eine Mitversicherung bei der KV eines Lebenspartners nicht möglich.
Aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Situation seit 2020/2022 sind einige meiner Großkunden in finanzielle Not geraten, so dass meine derzeitige Auftragslage entsprechend stark geschrumpft ist. Das führte dazu, dass ich mich mit dem Gedanken befasse, neben meiner Selbständigkeit eine Nebentätigkeit als Angestellte anzunehmen. Was würde das für meine private Krankenversicherung und für die anderen Sozialversicherungen (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung ...) bedeuten?
Ich bin für jeden Tipp dankbar. Herzlichen Dank!
Elvira

Elvira Friedrich
Elvira Friedrich
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Vielen Dank für die Diskussion.

Aber für mich bleiben noch Fragen. Wenn die Tätigkeiten wirklich völlig voneinander getrennt betrachtet werden, zahlen dann hauptberuflich Angestellte neuerdings Krankenversicherungsbeiträge auch auf nebenberufliche Einkünfte? Kann es zu Zahlungen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen kommen?

(Dass das geht, habe ich ich kürzlich von Rentnern erfahren, die weiterarbeiten und jetzt sowohl auf ihr Einkommen als auch auf die Rente Krankenversicherung zahlen müssen. Die Renten KV wird nicht angerechnet. )

Gibt es denn jetzt irgendwo Gesetzestexte dazu? Kann das der VGSD vielleicht abschließend klären?

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