Hallo Anna,
die Sozialversicherung prüft den zeitlichen und wirtschaftlichen Umfang der Tätigkeiten. Wird die selbständige Tätigkeit zu mehr als Halbtags ausgeübt, gilt sie als Haupttätigkeit.
Die wirtschaftliche Prüfung meint bei der Anstellung den Bruttowert. Bei den selbständigen Einnahmen aber den Gewinn. Sprich Umsatz minus Ausgaben.
Kommt dabei heraus, dass Du hauptberuflich Selbständig bist, zahlst Du bei dem nebenberuflichen Angestelltenjob keine Kranken- und Pflegeversicherung, sondern nur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
KV und PV werden weiterhin privat oder per freiwillger Sozialversicherung gezahlt.
Die Steuerklasse ist 1 (oder 2, 3,5 jenachdem, wie die privaten Familienverhältnisse sind).
Viele Grüße
Hartmut
Du möchtest Kommentare bearbeiten, voten und über Antworten benachrichtigt werden?
Jetzt kostenlos Community-Mitglied werden