§ 7a Abs. 4b SGB IV. besagt: “Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zugrunde liegen. Das ist z.B. bei gleichlautenden Rahmenverträgen oder Dienstleistungsverträgen mit Honorarkräften der Fall.
Der Experte schätzt es allerdings als unwahrscheinlich ein, dass ein Auftraggeber häufig dieselben Verträge erhält. Beispiel: Freelancer beispielsweise haben nicht alle dieselben Arbeitszeiten. Wenn alle dieselben Voraussetzungen haben, und es keine Änderungen gibt: ein gutes Prinzip, findet der Experte. Doch er bemängelt zudem: Ausfälle, unterschiedliche Honorarhöhen, Arbeitsstunden usw. sind bislang nicht genau für den Auftraggeber definiert. Auch hier muss zunächst noch auf die Rechtsprechung gewartet werden.
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