Hast du ein Lohnbuchhaltungsbüro? – Wenn nicht, würde ich dir empfehlen, die Personalbuchhaltung an eines abzugeben. In solchen Momenten weißt du nämlich, was du daran hast ...
Du musst zwar auf deine Mitarbeiterin verzichten, dafür fällt aber - soweit ich es als Nicht-Steuerberater und Nicht-Buchhalter verstanden habe - für die Mitarbeiterin in dieser Zeit kein Gehalt an.
Du meldest die Dauer der Abwesenheit an dein Lohnbüro, dieses kürzt das Gehalt für den Zeitraum der Betreuung. Für die Berechnung des Krankengeldes erstellt das Büro eine Entgeltbescheinigung und überträgt diese an die Krankenkasse des Mitarbeiters. Für die Auszahlung des Krankengeldes kommt die Krankenkasse direkt auf die Mitarbeiterin zu und fordert bei Bedarf direkt von dieser entsprechende Nachweise ein.
Als Arbeitgeberin musst du also keine Nachweise einholen und weiterleiten, was den administrativen Aufwand für dich erheblich reduziert. Neben der Meldung an das Lohnbüro solltest du aber unbedingt die Mitarbeiterin vorab über die Kürzung des Gehalts informieren und dass sie von ihrer Krankenkasse ggf. um Nachweise gebeten wird.
Der VGSD war übrigens daran beteiligt, dass auch Selbstständige unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben: www.vgsd.de/beitrag-p…link/36746
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