In Hinblick auf die Berücksichtigung der Einkommensteuervorauszahlung scheint das tatsächlich Stand heute noch nicht abschließend geklärt zu sein. Wir gehen aber davon aus, dass die 300 Euro automatisch berücksichtigt werden. Das müssen aber die Bundesländer erst noch final klären. Sollte es wider Erwarten keine automatische Lösung geben, werden wir alle VGSD-Mitglieder anschreiben und informieren.
Spätestens mit der Einkommensteuererklärung, die du als Selbstständiger ja sowieso machen musst, wird die EPP dann automatisch und ohne weiteren Antrag berücksichtigt: "Wenn Steuerpflichtige im Jahr 2022 anspruchsberechtigt sind und keine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber bzw. keine Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10. September 2022 erfolgt ist, dann reicht die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 aus. Neben den dort gemachten Angaben ist ein gesonderter Antrag nicht erforderlich. (...)
In jedem Fall, in dem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch auf die EPP besteht. (...) Im Steuerbescheid wird dann neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt."
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