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Neustarthilfe-Endabrechnung: Gehört der Künstlerunternehmerlohn zu den anzugebenden Umsätzen?

2 Personen fragen sich das

Die Neustarthilfe ist eine Betriebskostenpauschale. Der Künstlerunternehmerlohn ist eine Corona-Kleinbeihilfe des Landes Bayern für Künstler und wurde für die Deckung der Lebenshaltungskosten geleistet. Nun stellt sich die Frage, ob der Künstlerunternehmerlohn in der Endabrechnung der Neustarthilfe zu den Betriebseinnahmen gezählt werden muss.

In den Vollzugshinweisen für die Anwendung der Neustarthilfe des Bundes heißt es unter Punkt 9 Verhältnis zu anderen Hilfen im Absatz 2a):

"Zuschussprogramme der Länder oder der Kommunen (z.B. Zuschläge auf die Neustarthilfe 2022) werden nicht auf die Neustarthilfe angerechnet, falls der Fördertatbestand derselbe ist. Eine Anrechnung der Betriebskostenpauschale Neustarthilfe auf weitere Corona-bedingte Zuschussprogramme der Länder oder der Kommunen findet nur dann statt, wenn sich Förderzweck und Förderzeitraum überschneiden und sich ohne die Anrechnung eine Überkompensation ergeben würde. "

Verstehe ich das richtig, dass ich die Kleinbeihilfe "Künstlerunternehmerlohn" nicht in der Endabrechnung angeben muss, solange die Summe aus beiden Hilfen den Umsatz in Höhe von 100% im Vergleichszeitraum nicht übersteigt?

Oder muss ich - aus welchem Grund auch immer - den Künstlerunternehmerlohn trotzdem zu meinen Umsätzen zählen?

Danke für die Antwort.

Christine Olbrich
Christine Olbrich
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1 Antwort

Akzeptierte Antwort

Hallo Christine,

ich bin kein Anwalt (siehe Disclaimer unten). Als Laie würde ich den Passus aber auch so interpretieren wie du und ich glaube mich zu erinnern, dass wir das in Talks zur Neustarthilfe auch so erklärt bekommen haben.

Die Endabrechnung der Neustarthilfe wird meines Wissens von der IHK zu München und Oberbayern geprüft, so dass man dort über detailliertes Wissen verfügt. Ich würde im Zweifelsfall an deiner Stelle dort anrufen, wenn das möglich ist.

Es wird aber sicher viele geben, die sich einfach trauen würden (z.B. weil sie mit vertretbarem Aufwand keine verbindliche Auskunft erhalten können), diese Einnahme nicht anzugeben, um dann im Fall einer Rückfrage auf den entsprechenden Passus zu verweisen.

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