Man spricht hier auch von arbeitnehmerähnlich Selbstständigen. Das ganze ist in Paragraph 2 Absatz 8 SGB VI geregelt: www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html
Absatz 8b bezieht sich auf die 5/6-Regelung und ist mit einem “und” verknüpft.
Wenn du also eines der beiden Kriterien nicht erfüllst, bist du nicht versicherungspflichtig. Du musst also entweder:
a) einen sozialversicherungspflichtigen Angestellten haben, der oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von bisher 450 Euro, künftig 520 Euro brutto verdient oder
b) mehr als 1/6 deines Umsatzes im Kalenderjahr mit anderen als dem Hauptkunden erzielen.
Falls du über 5/6 liegst und mir einen Teil des Jahres einen solchen Mitarbeiter hattest, gilt meines Wissens für die anderen Monate die Rentenversicherungspflicht.
Wenn du zwei Mitarbeiter hast jeweils unter 520 Euro, in Summe aber über 520 Euro, wirst du meines Wissens so behandelt, als hättest du einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter.
Es gibt Broschüren der deutschen Rentenversicherung, wo das genauer und verbindlich erklärt ist.
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