Ja, der Weg in die GKV zurück ist via Arbeitslosengeld I möglich. Denn wer Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezieht oder nur deshalb nicht bezieht, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des SGB III) ruht, ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungspflichtig in der GKV. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. Zu beachten gilt aber auch die 55-Jahre-Altersgrenze in § 6 Abs. 3a SGB V.
Anders sieht es bei Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des SGB II aus, denn hier ist der § 5 Abs. 5a SGB V zu beachten:
"Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen."
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