Der Experte stellt fest: Die Prognoseentscheidung hat keinerlei Bindewirkung und ist rein hypothetisch. § 7a Abs. 4a SGB IV besagt: “Die Beteiligten müssen wesentliche Änderungen der gelebten Vertragsverhältnisse binnen eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit mitteilen.”
Hier werden die wesentlichen Änderungen nicht definiert, das bedeutet, die Rechtsprechung wird diese erst in Zukunft genau festlegen. Außerdem fehlt ebenso noch der genaue Adressat der Beurteilung: Es steht noch nicht fest, an wen die Prognose adressiert werden soll. Hier tappen wir also noch im Dunkeln.
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