Aus Sicht der Sozialversicherungsprüfung schließt eine Kapitalgesellschaft eine Scheinselbstständigkeit aus. Laut des Formular V028, Punkt 1.3 der deutschen Rentenversicherung wird ein "abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer eine Gesellschaft in Form einer juristischen Person" darstellt. Weil eine GbR oder auch eine OHG keine juristischen Personen darstellen würden, würden diese Regelung hierfür nicht gelten, erklärt Dr. Paul. Ich habe versucht die Antwort des Experten kompakt zusammenzufassen, empfehle dir aber den Mitschnitt selbst anzuschauen oder anzuhören.
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