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Statusfeststellung: Was ist, wenn der/die Auftraggeber/in im Ausland sitzt?

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Wenn der Staat entscheidet, dass jemand als Scheinselbstständiger gilt, werden die vollen Sozialabgaben fällig.

Normalerweise werden diese nur vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin eingezogen. Wenn aber der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht in Deutschland ansässig ist, muss der/ die Arbeitnehmer/in die Sozialversicherungsbeiträge alleine zahlen und die Meldungen abgeben. Die Deutsche Rentenversicherung kann über einen Prüfbogen Informationen von allen Auftraggeber/innen des/der Selbstständig/in anfordern, einschließlich ausländischer Auftraggeber.

Die Kommunikation zwischen Lohnsteuer und Sozialversicherungsträger/in ermöglicht einen Datenaustausch, der den Selbstständigen gefährden kann. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie die Behörden auf Scheinselbstständigkeit aufmerksam werden, z.B. durch Konto-Klärungen der Rentenversicherung oder Hinweise der Finanzämter. Selbstständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, müssen ebenfalls regelmäßig Berichte über ihre Einnahmen abgeben. Die Betroffenen sind an vielen Stellen angreifbar.

Zusammenfassung des VGSD-Werkstudententeams
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