Ja, das hast du. So lange du als Steuerpflichtige/r im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Einkünfte erzielst (und dazu zählen die aus selbstständiger Tätigkeit). Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden.
Hättest du vorab Arbeitslosengeld 2 erhalten und in diesem Rahmen eine Einmalzahlung erhalten, so könntest du möglicherweise beides behalten: "Die beiden staatlichen Leistungen schließen sich nicht gegenseitig aus." Aber: "Die Anspruchsberechtigungen sind jeweils gesondert zu prüfen."
Gesetzlich geregelt ist, dass der Anspruch auf die Energipreispauschale am 1.9.2022 entsteht. Dieses Datum markiert aber laut Bundeswirtschaftsministerium keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen: "Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat."
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