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Wie lange muss ich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, um Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) zu haben?

1 Person fragt sich das

Ich werde erst im zweiten Halbjahr 2022 gründen und habe zuvor Arbeitslosengeld 1 bezogen. Das Arbeitslosengeld 1 berechtigt einen ja nicht zum Bezug der EPP. Habe ich trotzdem Anspruch auf die Energiepreispauschale?

Welche Bedeutung kommt dem 1.9.2022 als Stichtag zu?

Mitgliederfrage (via VGSD)
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1 Antwort

Akzeptierte Antwort

Ja, das hast du. So lange du als Steuerpflichtige/r im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Einkünfte erzielst (und dazu zählen die aus selbstständiger Tätigkeit). Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden.

Hättest du vorab Arbeitslosengeld 2 erhalten und in diesem Rahmen eine Einmalzahlung erhalten, so könntest du möglicherweise beides behalten: "Die beiden staatlichen Leistungen schließen sich nicht gegenseitig aus." Aber: "Die Anspruchsberechtigungen sind jeweils gesondert zu prüfen."

Gesetzlich geregelt ist, dass der Anspruch auf die Energipreispauschale am 1.9.2022 entsteht. Dieses Datum markiert aber laut Bundeswirtschaftsministerium keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen: "Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat."

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