Der Fachbegriff zu “freiwillige Arbeitslosenversicherung” lautet “Versicherungspflichtig auf Antrag”.
Die Arbeitslosenversicherung gehört im sozialen Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu den Sozialversicherungen. Zusammengefasst und schriftlich festgehalten sind die gesetzliche Grundlage im Dritten Buch Sozialgesetzbuch, konkret § 28a SGB III.
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